§ 211 StGB Mord – Mordlust
§ 211 StGB stellt ein essenzielles Delikt, besonders im universitären Strafrecht dar. Dabei sind nicht alle Mordmerkmale für Klausuren und Praxis von gleicher Relevanz. In Klausuren wird die Heimtücke, Verdeckungsabsicht, Habgier, niedrigen Beweggründe und die Gemeingefährlichkeit gerne geprüft. Dennoch kann ein Mord auch durch Mordlust begangen werden.
§ 211
(2) Mörder ist, wer
Aus Mordlust (…) einen Menschen tötet.
Definition: Mordlust wird als eine „unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens“ beschrieben.
Dies hängt nicht von einer „Unnatürlichkeit“ des Motivs ab, sondern von einer Verknüpfung von der Missachtung des Rechtsguts und des Tatvorsatzes.
Kennzeichnend ist auch besonders die (subjektive) Austauschbarkeit des Opfers. Es geht um die Befriedigung des Täters durch den Tatvorgang selbst oder durch einen personenunabhängigen Tötungserfolg.
Bedingter Vorsatz genügt nicht.
Beispielsweise liegt dieses Merkmal vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, das Opfer sterben zu sehen, der Täter aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben handelt, der Täter aus Zeitvertrieb tötet oder mit dem Töten ein „sportliches Vergnügen“ verbindet.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg