§ 223 Körperverletzung; Gesundheitsschädigung

Eine Definition, die im Strafrecht zum Grundwissen gehört, ist die der „Gesundheitsschädigung“ im Rahmen der Körperverletzung, § 223 StGB.

§223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 223 umfasst zwei Varianten der Körperverletzung: Die körperliche Misshandlung (§ 223 I Var. 1) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 I Var. 2). Beide Tatbestände bestehen selbständig nebeneinander, überschneiden sich jedoch oft.

Definition: Eine Gesundheitsschädigung umfasst das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand des Körpers negativ abweichenden (pathologischen) Zustands.

Dabei ist irrelevant, ob diese Veränderung beim Betroffenen Schmerzen verursacht.

Ein Beispiel wäre exzessives Röntgen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich; Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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