§ 223 Körperverletzung; Körperliche Misshandlung
Eine Definition, die im Strafrecht zum Grundwissen gehört, ist die der „Körperlichen Misshandlung“ im Rahmen der Körperverletzung, § 223 StGB.
§223 StGB
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 223 umfasst zwei Varianten der Körperverletzung: Die körperliche Misshandlung (§ 223 I Var. 1) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 I Var. 2). Beide Tatbestände bestehen selbständig nebeneinander, überschneiden sich jedoch oft.
Definition: Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Das körperliche Wohlbefinden ist beim Hervorrufen oder Aufrechterhalten von Schmerzen oder einer Beeinträchtigung des Nervensystems, was auch ohne Schmerzen erfolgen kann, beeinträchtigt.
Beispiel: A hat dem B eine Backpfeife gegeben.
Die körperliche Unversehrtheit ist, wenn es zu einer Substanzverletzung, einem Ausfall oder einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen kommt oder Verunstaltungen vorgenommen wurden, beeinträchtigt.
Beispiel: C schneidet den geliebten langen Zopf des B ab.
Die Erheblichkeitsschwelle beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters. Dabei sind die Intensität der Einwirkung sowie die Dauer miteinzubeziehen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich; Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin