§ 80a StGB Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Diese Norm ist die erste des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs. Dabei ist sie wohl nicht alltäglich im Strafrecht, jedoch sehr interessant.

§ 80a StGB

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 80a StGB stellt die erfolglose intellektuelle Vorbereitung eines Verbrechens der Aggression gemäß § 13 VStGB unter Strafe. Unter eine Aggression zählt u. A. einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung zu führen oder planen, welche(r) die Schwelle zu einer offenkundigen Verletzung der Charta der UN überschreitet.

Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, ein Erfolg ist mithin nicht vorausgesetzt.

Tathandlung ist das Aufstacheln, also ein gefühlsmäßiges Anreizen eines Adressaten zum Verbrechen der Aggression. Ein bloß propagandistischer Feindbildaufbau ist nicht ausreichend. „Aufstacheln“ setzt keine Anstiftung zu Taten nach § 13 VStGB voraus. Es bezieht aus diesem Grunde auch Kriegshetze, welche eine Legitimation vorspielt, mit ein. „Seriöse“ Darstellungen von Gründen für einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg sind nicht miterfasst. Jedoch ist nicht die äußerlich erkennbare „Seriosität“ entscheidend, sondern die Intention des Täters. Aufstacheln kann auch das Einstimmen auf die Unvermeidbarkeit einer Aggression sein.

Die Tathandlung muss zudem öffentlich durch ein Verbreiten von Ton- oder Bildträgern, Schriften, Abbildungen oder Darstellungen oder in einer Versammlung ausgeübt werden. Also unbestimmt vielen Personen muss eine Kenntnisnahme möglich sein. 

Nach h. M. reicht für § 80a StGB ein bedingter Vorsatz aus. Dieser muss die Voraussetzungen eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs oder einer sonstigen Angriffshandlung i.S.d. § 13 Abs. 1, 3 VStGB mit der Überschreitung der Schwellenklausel beinhalten.

Täter von § 80a StGB kann jedermann sein und eine Teilnahme ist ebenfalls möglich.

Der Tatort muss im Inland sein. Der Eintritt des Verbreitungserfolgs im Inland reicht aus. Inländische Taten, welche allein auf zwischen anderen Staaten zu führende Kriege Bezug nehmen und Taten von Deutschen im Ausland, welche dort zum Angriffskrieg aufstacheln, sind nicht erfasst.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich; Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert