§ 81 StGB Hochverrat gegen den Bund
§81 StGB
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Tathandlung: § 81 StGB stellt ein Unternehmensdelikt dar, der Tatbestand umfasst mithin Versuch und Vollendung. Abs. 1 differenziert in den Bestandshochverrat (Abs. 1 Nr. 1) und den Verfassungshochverrat (Abs. 1 Nr. 2) gegen den Bund.
Nr. 1 bezieht sich auf das Unternehmen, den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, also die Freiheit der Bundesrepublik von fremder Botmäßigkeit aufzuheben, die staatliche Einheit der Bundesrepublik abzuschaffen oder ein zur Bundesrepublik gehörendes Gebiet abzutrennen.
Nr. 2 bezieht sich auf das Unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Diese beinhaltet die Grundlagen des Zusammenlebens im Staat, wenn diese aufs Grundgesetz zurückzuführen sind. Grundrechte und die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG sind mitumfasst. Eine Änderung kann eine Beseitigung oder Nichtanwendung verfassungsrechtlicher Normen darstellen sowie ein faktischer Eingriff, welcher Verfassungseinrichtungen in ihrer konkreten Gestalt abschafft oder dauerhaft nicht funktionsfähig macht. Bloße Störungen oder Einzelfallangriffe sind nicht miterfasst.
Tatmittel sind Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
Der Begriff der Gewalt umfasst unwiderstehlich körperlich wirkenden Zwang, vis compulsiva und mittelbare Einwirkungen. Mithin können auch körperliche Wirkungen z. B. von Versorgungsausfällen folglich von Demonstrationen oder Sabotageaktionen im Einzelfall erfasst sein. Der Gewaltenbegriff ist hier tatbestandsbezogen restriktiv auszulegen.
Eine Drohung muss sich auf den Einsatz von Gewalt im zuvor dargelegten Sinn beziehen.
Das Unternehmen beginnt mit dem Anfang der Gewaltausübung oder -androhung.
Täter kann ebenfalls ein Ausländer im Ausland sein.
Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Dabei muss das hochverräterische Unternehmen in der Tätervorstellung hinreichend konkretisiert sein. Nicht von Bedeutung ist, ob der Täter sich mit den politischen Zielen einer Umsturzbewegung identifiziert.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich; Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin