1.000 Ecstasy-Pillen – ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kein Erwerb in nicht geringer Menge
In gerichtlichen Verfahren gilt der allseits bekannte Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. So auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss die Wirkstoffkonzentration der Drogen geschätzt werden. Das Gericht muss dabei andere sicher feststellbare Umstände berücksichtigen. Dazu zählen etwa die Herkunft und der Preis der Betäubungsmittel, die Handelsstufe oder Begutachtungen in Parallelverfahren.
Dem Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16 lag dem Bundesgerichtshof ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beschuldigte 500 Ecstasy-Tabletten, 700g Marihuana, später erneut 500 Ecstasy-Tabletten und 3kg Amphetamin erworben hatte. Das Landgericht hatte es zuvor versäumt, den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweiligen Betäubungsmittel konkret festzustellen und den Wirkstoff lediglich als von „ordentlicher Qualität“ beschrieben.
Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld hängen jedoch maßgeblich von der Wirkstoffkonzentration der tatgegenständlichen Drogen ab. Allein aus der Anzahl der erworbenen Tabletten lassen sich keine Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt ziehen. Gerade bei Ecstasy schwanken die Wirkstoffkonzentrationen und -kombinationen in der Praxis stark.
Die Feststellungen zum Kaufpreis und der Bezeichnung der Qualität der Tabletten als „ordentlich“ haben in diesem Fall nicht ausgereicht, um hinreichend sicher zu klären, dass der Beschuldigte jeweils Ecstasy in einer nicht geringen Menge erworben hatte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei konkreten Angaben zum Wirkstoffgehalt niedrigere Einzelstraftaten zugemessen hätte.
Stehen die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss die Wirkstoffkonzentration zugunsten des Beschuldigten geschätzt werden. Eine solche Schätzung ist aber, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.05.2016 (3 StR 138/16) festgestellt hat, bei den einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten aufgrund von unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und schwankenden Wirkstoffkonzentrationen nicht nach der Menge oder des Kaufpreises der sichergestellten Tabletten möglich.
Daher konnte hier selbst bei einem Erwerb von insgesamt 1.000 Ecstasy Pillen nicht hinreichend sicher belegt werden, dass der Beschuldigte eine nicht geringe Menge Ecstasy im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erworben hat.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg