15 Jahre für Totschlag, Vergewaltigung und Störung der Totenruhe

Bei der Begehung mehrerer Straftaten wird nach § 54 Strafgesetzbuch (StGB) eine Gesamtstrafe gebildet. Wenn eine Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt (Abs. 1 S. 1). In den anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet (Abs. 1 S. 2). Nach Abs. 2 darf die Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht überschreiten.

Ob die Festlegung der Gesamtstrafe auf 15 Jahre im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ist, musste der Bundesgerichtshof (3 StR 466/23) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 entscheiden. Der alkoholisierte Angeklagte vergewaltigte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen seine Lebensgefährtin, bevor er sie erwürgte und an dem Leichnam beschimpfenden Unfug verübte. Das ahndete das Landgericht mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, wobei es das lediglich mit der Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte der Taten und der Person des Angeklagten begründete.

Dem Bundesgerichtshof reicht diese Begründung für die Festlegung der vorliegenden Höchststrafe von 15 Jahren nicht aus. Demnach erschließe sich nicht ohne Begründung, weshalb die Strafkammer trotz strafmildernder Umstände den Angeklagten mit der Höchststrafe bestraft hat. Die Strafe von 15 Jahren hätte demnach näher bzw. überhaupt begründet werden müssen, weshalb die Revision in diesem Punkt erfolgreich ist. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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