§ 244 StGB: Der Bandenbegriff beim Diebstahl und im BtmG
Auch heute wollen wir uns gemeinsam an die Studienzeit zurückerinnern und den im StGB und in anderen strafrechtlich relevanten Normen oft vorkommenden Begriff der Bande wiederholen. Dazu dient der Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
Noch höhere Strafrahmen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) vor. Hier heißt z. B. in § 30 StGB:
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Sollte es sich um eine nicht geringe Menge an Drogen handeln, sieht § 30 a BtMG bereits einen Strafrahmung von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Der Bandenbegriff hat somit in der Praxis eine erhebliche Auswirkung auf die Strafandrohung.
Was ist aber nun eine Bande?
Eine Bande ist eine auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende und für eine gewisse Dauer vorgesehene Verbindung einer Mehrzahl von Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten nach §§ 242, 249 StGB.
Die Bande muss aus wenigstens drei Personen bestehen. Bei der Tatbegehung müssen nicht alle Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein, sondern es genügt jede gestaltende Mitwirkung des Tatgeschehens durch mindestens zwei Bandenmitglieder. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder der betreffenden Gruppe untereinander kennen. Ausreichend ist ein genereller Wille, mit mindestens zwei weiteren Personen fortgesetzt Straftaten begehen zu wollen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich
Strafverteidiger aus Berlin