412 Kilogramm Kokain – Drogenhandel über den Seeweg
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt im rechtswissenschaftlichen Studium zwar eine untergeordnete Rolle, jedoch ist es in der Praxis umso mehr bedeutend. Dieses regelt die Sanktionen in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln und deckt damit einen großen Bereich der Kriminalität ab. Untersagt werden nach § 29 BtMG unter anderem Anbau, Handel und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne eine schriftliche Erlaubnis. Außerdem erhöht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Strafrahmen beim Handeln von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 390/22) in seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 entscheiden. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt versteckten unbekannte Hinterleute 412 Kilogramm Kokain auf Containern, um sie über den Seeweg nach Deutschland zu überschiffen. Die Drogen wurden jedoch bei ihrer Ankunft sichergestellt, ohne dass die Verantwortlichen davon erfuhren. Der Angeklagte wurde von den Hinterleuten nun dazu beauftragt, den Standort der Container herauszufinden, damit das Kokain in den Verkehr gebracht werden kann.
Der Bundesgerichtshof sieht die vom Angeklagten eingereichte Revision als unbegründet, da die Sicherstellung der Drogen einer Förderung und Bemühung der Erlangung von den Betäubungsmitteln nicht entgegensteht. Bei dem Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG komme es demnach nicht auf den Erfolg durch den erzielten Umsatz an, vielmehr sei entscheidend, dass sich der Angeklagte hier weiterhin darum bemühte, das Kokain aufzufinden. Der Angeklagte machte sich daher der Beihilfe zum Handeltreibende mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg