60 Cannabispflanzen in der Wohnung angebaut
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind diejenigen Delikte geregelt, die einen Bezug zu Drogen aufweisen. Dabei spielt die Menge der Drogen oft einen wichtigen Faktor und kann bei der der Länge der Strafe entscheidend sein.
Der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) hat sich in seinem Beschluss vom 25. November 2020 mit dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschäftigt, der das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge regelt. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wer jedoch mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Der Angeklagte im vorliegenden Fall baute in seiner Wohnung 60 Cannabispflanzen an, wodurch er ca. 200 Gramm Marihuana erzielte. Diese dienten vor allem dem gewinnerbringenden Weiterverkauf.
Der Angeklagte wurde dafür vom Landgericht Braunschweig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Der Bundesgerichtshof stimmte der Entscheidung bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jedoch nicht zu. Demnach lag stattdessen ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.
Der Bundesgerichtshof führte die Begründung an, dass es bei der Abgrenzung auf den Umfang des geplanten Umsatzes ankommt, auf den die Aufzucht gerichtet ist. Ausschlaggebend ist somit die Menge, die mit der bereits begonnen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und später gewinnerbringend veräußert werden soll.
Das Landgericht stellte stattdessen auf die verwahrte Menge an Marihuana ab und somit nur auf das Resultat der bisherigen Anbaubemühungen, nicht aber auf die Umstände die auf einen Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln hindeuten.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg