Die Hütte brennt – auch im Strafgesetzbuch
Die Floskel „die Hütte brennt“ hört man oftmals als eine Umschreibung dafür, dass sehr viel los ist bzw. kräftig gefeiert wird. Wer allerdings bei unserer letzten Definitionsrunde den § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufmerksam gelesen hat, dem dürfte aufgefallen sein, dass auch das Strafgesetzbuch den Begriff der Hütte im Rahmen der Brandstiftungsdelikte verwendet. Was man unter einer Hütte im strafrechtlichen Sinne versteht, ist heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung von Definitionen.
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet: Wer fremde Gebäude oder Hütten in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Definition: Eine Hütte ist ein Bauwerk, das ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bildet, eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und gegen äußere Einwirkungen genügend dauerhaft und fest abgeschlossen ist.
Im Gegensatz zu Gebäuden werden an Hütten bezüglich ihrer Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt. Erfasst werden Wochenendhäuschen, Gartenhäuser, Geräteschuppen, einen abgeschlossenen Raum bildende Jahrmarktsbuden sowie als Büro oder Lager genutzte Container. Dabei ist stets eine hinreichende Erdverbundenheit bzw. ein Moment der Festigkeit erforderlich, der beispielsweise auch durch einen Anschluss an das Stromnetz gegeben sein kann. Demzufolge werden Wohnwägen auf Rädern, Wohnmobile und Zelte nicht erfasst. Um das Kriterium der Abgeschlossenheit zu erfüllen, muss die Hütte keine den Zutritt beschränkenden Vorrichtungen aufweisen, sodass auch ein Buswartehäuschen eine Hütte sein kann. Lauben, Unterstände oder Carports werden hingegen regelmäßig nicht vom Begriff erfasst, da sie seitlich oftmals nicht begrenzt sind.
Eine Antwort
[…] einmal um ein Tatbestandsmerkmal der Brandstiftung. Heute ist es jedoch nicht der Begriff der Hütte, sondern der einer technischen Einrichtung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt […]