Spruchkörper beim Amtsgericht
Fortsetzung zum Beitrag vom 06. November 2009
Ist man dann zu dem Ergebnis gekommen, dass das Amtsgericht sachlich zuständig ist, bleibt die Frage zu klären, welcher Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist.
Zur Auswahl steht der Strafrichter gem. § 25 GVG und das Schöffengericht gem. § 28 GVG.
Der Spruchkörper Strafrichter – umfasst trotz Diskriminierungsverbot auch die Amtsrichterin – setzt sich aus einem Berufsrichter zusammen. Er ist zuständig, für Privatklageverfahren gem. § 374 StPO oder wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Wieder kommt es auf die Straferwartung an.
Liegt die Straferwartung über zwei aber unter vier Jahren Freiheitsstrafe ist das Schöffengericht zuständig. Das Schöffengericht setzt sich aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern gem. § 29 GVG zusammen.
Nicht unterschlagen werden soll das erweiterte Schöffengericht gem. § 29 Abs. 2 GVG. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen, wenn die Sache besonders umfangreich ist. Als Verteidiger freut man sich über solche Verfahren, weil es meist meterweise Akten gibt.
Zum Abschluss sei noch auf § 24 Abs. 2 GVG hingewiesen. § 24 Abs. 2 GVG beschränkt die Strafgewalt des Amtsgerichts dahingehend, dass durch das Amtsgericht maximal eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt werden darf. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass doch eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren verhängt werden soll, muss das Amtsgericht das Verfahren ans Landgericht abgeben. Dies sind die Momente eines Verteidigers, in denen man das Gefühl hat, dass irgendetwas falsch gelaufen ist.
Der Beitrag wird fortgesetzt bezüglich der Zuständigkeit der Landgerichte.