Ab wann ist das Aufsuchen räumlicher Nähe strafbar?
Der Tatbestand der Nachstellung ist in der Allgemeinbevölkerung eher unter dem Begriff „Stalking“ bekannt und sanktioniert unter anderem das beharrliche Aufsuchen der räumlichen Nähe. Im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionswiederholungen hatten wir bereits den Begriff der Beharrlichkeit erklärt. Diese Woche wollen wir die Frage beantworten, ab wann ein strafrechtlich relevantes Aufsuchen räumlicher Nähe vorliegt.
Zur Erinnerung – § 238 StGB lautet:
Wer einem Menschen
unbefugt nachstellt, in dem er beharrlich
seine räumliche Nähe aufsucht,
(…)
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition:
Räumliche Nähe sucht auf, wer aktiv eine physische Annäherung herstellt, die dazu geeignet ist vom Opfer wahrgenommen zu werden und dieses in seiner Lebensgestaltung beeinflussen kann.
Eine körperliche Berührung, eine Kontaktaufnahme durch Ansprechen oder Berühren, sogar Sichtkontakt oder eine tatsächliche Wahrnehmung durch das Opfer ist nicht erforderlich. Strafbar ist insbesondere auch heimliches Beobachten, das das Opfer nicht entdeckt oder das Verfolgen einer Person. In jedem Fall ist das gezielte Aufsuchen der räumlichen Nähe erforderlich, ein zufälliges Zusammentreffen in der Öffentlichkeit fällt daher grundsätzlich nicht unter den Tatbestand der Nachstellung. Anders verhält es sich, wenn man gezielt Orte aufsucht, an denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens hoch ist. Dies ist etwa der Fall, wenn man bewusst zu einer Tageszeit, in der das Opfer in der Regel seine Einkäufe tätigt, in der Nähe des Wohnortes des Betroffenen einen Supermarkt aufsucht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin