Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. Dezember 2009 – 2 Str 363/09 – nochmals die inhaltlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit gem. § 244 Abs. 3 StPO aufgeführt.
Hierzu zählt, dass der Tatrichter darstellen muss, aus welchen Erwägungen er einem Umstand keine Bedeutung zumisst. Sollten tatsächliche Umstände die Bedeutungslosigkeit begründen, muss dargestellt werden, warum sich diese Umstände beim tatsächlichen Vorliegen nicht auf die Entscheidung auswirken können. Die alleinige Wiedergabe des Gesetzestextes ist nicht ausreichend.