Allein das Halten eines Handys am Steuer begründet keine Ordnungswidrigkeit
Wer am Steuer mit einem Handy oder einem anderen elektronischen Gerät erwischt wird, kann gemäß § 23 Abs. 1a StVO mit einer Geldbuße belegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gerät nicht nur gehalten, sondern auch tatsächlich benutzt wird. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 entschieden.
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Hameln zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, nachdem er dabei festgestellt wurde, wie er während der Fahrt in seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Dass er damit tatsächlich telefonierte oder es anderweitig bediente, hatte das Amtsgericht nicht festgestellt.
Da die Geldbuße unter 250 Euro lag, konnte der Betroffene das Urteil nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechten, vgl. § 79 OWiG. Er musste deshalb einen Antrag auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung stellen, dass diese gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts notwendig sei. Hintergrund war, dass der Bußgeldtatbestand zum 19. Oktober 2017 geändert worden war. Während zuvor ausdrücklich nur die Nutzung von Mobiltelefonen und Autotelefonen im Straßenverkehr untersagt war, sind mittlerweile alle elektronischen Geräte, wie Tablets und Notebooks von dem Bußgeldtatbestand erfasst. Es musste also geklärt werden, ob auch nach der Gesetzesänderung erforderlich ist, dass das elektronische Gerät nicht nur gehalten, sondern auch bedient wird.
Das OLG Celle ließ die Beschwerde zu und erachtete sie als begründet. Auch nach der Gesetzesänderung reicht das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nicht aus.
Dies leitet das OLG Celle bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ab, nach dem ein elektronisches Gerät nur benutzt werden darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Der Wortlaut stelle ausdrücklich auf die Benutzung des elektronischen Gerätes ab.
Zudem war in der Rechtsprechung zu der alten Fassung des Tatbestandes anerkannt, dass das bloße Aufnehmen des Mobiltelefons, um es anderorts wieder abzulegen, nicht zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Daran habe sich auch nach der Neufassung nichts geändert.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin