Allein eine zu erwartende Strafhöhe von zwei Jahren begründet keine Fluchtgefahr
Es ist nicht selten, dass ein Haftbefehl aufgehoben werden muss, weil die strengen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO nicht vorliegen. Erst kürzlich haben wir an dieser Stelle über zwei Entscheidungen berichtet, bei denen der Haftgrund der Fluchtgefahr genauer unter die Lupe genommen wurde. Nun hat das Kammergericht sich noch einmal ausführlich mit der Fluchtgefahr beschäftigt und eine lesenswerte Entscheidung zu den strengen Grundsätzen dieses Haftgrundes getroffen.
Ausgangspunkt ist eine vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft, in der dem Angeklagten 35 bandenmäßig begangene Fälle der Steuerhinterziehung sowie zwei Fälle der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides statt zur Last gelegt werden. Wegen dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 13. Oktober 2014 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung findet seit dem 21. Mai 2015 statt. Am 25. Juli diesen Jahres beantragte der Angeklagte erneut die Aufhebung des Haftbefehls, die das Landgericht mit Hinweis auf Fluchtgefahr ablehnte und die Haftfortdauer beschloss. Der Angeklagte legte sodann Beschwerde beim Kammergericht ein, das nun über die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls zu entscheiden hatte.
Die Begründung der Fluchtgefahr durch das Landgericht Berlin wies einige Mängel auf, die das Kammergericht nacheinander abhandelte. Die wohl gravierendste Annahme des Landgerichts bezog sich auf die Begründung der Fluchtgefahr mit der Straferwartung des Angeklagten. Denn das Landgericht begründete die Aufrechterhaltung des Haftbefehls im Wesentlichen damit, dass der nach der Anrechnung der Untersuchungshaft noch verbleibende Strafrest immer noch zwei Jahre deutlich überschreite. Dies sei die Grenze, bei der es weiterer, die Fluchtgefahr begründender Tatsachen nicht mehr bedürfe und nur noch zu prüfen sei, ob es eventuell die Fluchtgefahr mindernde Umstände gäbe.
Dieser Argumentation trat das Kammergericht entschieden entgegen. Zwar stimmte es mit dem Landgericht Berlin dahingehend überein, dass bei der Nettostraferwartung unter Anrechnung der Untersuchungshaft für den Angeklagten derzeit ein Rest von zwei Jahren und einem Monat offen sei. Daraus folge jedoch kein besonderer Fluchtanreiz. Denn nach Ansicht des Kammergerichts gibt es keine Grenze von etwa zwei Jahren, bei der allein aus einer solchen Straferwartung Fluchtgefahr herzuleiten ist. Vielmehr verweigert das Kammergericht mittlerweile eine schematische Beurteilung der Fluchtgefahr anhand vorgeschriebener Kriterien. In seinem Beschluss betonte es, dass insbesondere die Annahme unzulässig sei, bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe bestehe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz. Denn andernfalls würde die Gefahr einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe bestehen.
Offen lässt das Kammergericht hingegen die Fragen, ob es bei einer besonders hohen Straferwartung gerechtfertigt ist, an Tatsachen, die den Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen und wann eine solche besonders hohe Straferwartung überhaupt anzunehmen wäre. Liest man den Beschluss des Kammergerichts allerdings zwischen den Zeilen, so dürfte es sich von solchen pauschalen Grundsätzen eher abwenden.
Der Beschluss des Kammergerichts zeigt wieder einmal, dass man sich vor allem bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr nicht auf pauschale Annahmen der Gerichte verweisen lassen sollte. Denn bei solch einer einschneidenden Maßnahme wie dem Haftbefehl muss der Haftgrund im Einzelfall ausreichend begründet werden.
Hier finden Sie den lesenswerten Beschluss des Kammergerichts, der auch weitere Aspekte der Fluchtgefahr aufwirft.