Als Polizist, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt ausgegeben – wann liegt ein Führen eines Titels im Sinne des § 132a StGB vor?
Immer wieder kommen Mandanten in die Kanzlei, die eine Vorladung als Beschuldigter wegen Missbrauchs von Titeln erhalten haben. In den meisten Fällen entstehen solche Strafverfahren, weil sich die Betroffenen als Polizisten, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte ausgegeben haben sollen. Aber ist jede Inanspruchnahme einer Berufsbezeichnung oder eines Titels tatsächlich eine Straftat? Wir klären heute, wie der Begriff des Führens eines Titels im Sinne des § 132a StGB definiert ist und welche Verhaltensweisen erfasst sind.
Nach § 132a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden,
- die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder
- die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt.
Definition: Das Führen einer der genannten Bezeichnungen liegt vor, wenn der Titel im sozialen Leben in einer sich gegenüber der Umwelt äußernden aktiven Weise in Anspruch genommen wird und dadurch Interessen der Allgemeinheit tangiert werden.
An einer aktiven Inanspruchnahme fehlt es, wenn die Anrede mit einem Titel bloß geduldet wird. Auch die einmalige Inanspruchnahme eines Titels im nur privaten Bereich stellt kein Führen dar. Als ein Führen wurden hingegen angesehen: das Auftreten eines Assessors als Rechtsanwalt, die Verwendung eines Titels auf Briefköpfen oder Visitenkarten und das Sich-Ausgeben als Professor gegenüber mehreren Privatpersonen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
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