Anforderungen an den Haftgrund der „Fluchtgefahr“ in München und Berlin
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO zulässig. Als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten wird man regelmäßig auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft hinwirken, beispielsweise durch eine Haftbeschwerde oder einen Haftprüfungsantrag. Nicht selten wird ein überprüfter Haftbefehl dann auch aufgehoben, weil die Voraussetzungen der U-Haft nicht (mehr) gegeben sind.
Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) München als auch das Kammergericht in Berlin haben mit ihren lesenswerten Beschlüssen vom 20. Mai bzw. 24. Mai 2016 die jeweils angegriffenen Haftbefehle aufgehoben, weil nach Ansicht der Gerichte der Haftgrund der „Fluchtgefahr“ im jeweiligen Fall nicht vorlag. Gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt Fluchtgefahr vor, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.
Zur Fluchtgefahr bei prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten
Dem Beschluss des OLG München vom 20. Mai 2016 – 1 Ws 369/16 lag ein Haftbefehl zugrunde, den das zuständige Amtsgericht unmittelbar erlassen hatte, nachdem es den Angeklagten wegen Betruges, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hatte. Das Amtsgericht ging offenbar davon aus, dass sich der Angeklagte dem weiteren Gerichtsverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils entziehen werde. Dabei stützte es seine Vermutung auf den Umstand, dass der Angeklagte (und dessen Familie) vollkommen vermögenslos und hochverschuldet war. Diese prekären wirtschaftlichen Verhältnisse würden einen besonderen Fluchtanreiz darstellen. Immerhin könne der Angeklagte nach Ansicht des Amtsgerichts bei einer Flucht ins Ausland auch besser für seine Familie sorgen. Zudem sei der Angeklagte von der Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe überrascht worden, was ebenfalls zur Flucht anregen würde.
Das OLG München teilt diese Ansichten des Amtsgerichts (und des Landgerichts) ausdrücklich nicht und findet dafür in seinem Beschluss deutliche Worte. Zunächst stellt das OLG München klar, dass bei der Prüfung einer „Fluchtgefahr“ nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob eine potenzielle Fluchtmöglichkeit besteht. Vielmehr müsse auch geprüft werden, ob der Betroffene eine mögliche Flucht nach den Umständen des Einzelfalles wohl auch tatsächlich umsetzen wird.
Das OLG verneint dies hier. Weder habe der Angeklagte Beziehungen ins Ausland noch würde ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation einen besonderen Fluchtanreiz bieten. Nach Ansicht des OLG München „dürfte sich eine Flucht ohne Geldmittel schwieriger als mit solchen gestalten“. Darüber hinaus erscheint dem OLG eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seiner Frau und den Kindern im Alter von 4, 6 und 9 Jahren ins Ausland als „ausgeschlossen“. Auch das Argument, der Angeklagte könne im Ausland besser für seine Familie sorgen erscheint dem OLG München als „geradezu an den Haaren herbeigezogen“. Ebenso fernliegend sei nach einer Flucht des Angeklagten die dauerhafte Finanzierung seiner Familie aus dem Ausland. Darüber hinaus könne der Angeklagte keinesfalls von der verhängten Freiheitsstrafe überrascht gewesen sein. Der Angeklagte hat sich dem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht – als Schöffengericht – von Anfang an gestellt und war von seinen Verteidigern auch darauf hingewiesen worden, dass sogar eine Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe möglich ist (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25, 28 GVG).
An dieser Stelle sei auch auf die an das Amtsgericht adressierten abschließenden Bemerkungen des OLG München hingewiesen, aus denen man eine gewisse Verärgerung geradezu herauslesen kann. Demnach habe das Amtsgericht die bestehenden familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend erkannt und möglicherweise die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht einmal über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Darüber hinaus spricht das OLG auch von einer „schleppenden Verfahrensbearbeitung“ durch die Vorinstanzen. Im Ergebnis war der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Ansicht des OLG München nicht gegeben und der erlassene Haftbefehl somit aufzuheben.
Zur Fluchtgefahr bei mutmaßlich fehlendem Rückreisewillen des Beschuldigten
Das Kammergericht in Berlin hat sich mit Beschluss vom 24. Mai 2016 – 4 Ws 75/16 ebenfalls zum Haftgrund der Fluchtgefahr geäußert und dabei erneut in einem Verfahren entschieden, in dem bereits seit Februar 2013 verhandelt wird. Insofern verweist das Kammergericht zunächst auf seine bereits in dieser Sache ergangenen Beschlüsse. Sodann schildert es ausführlich den Verfahrensgang im Hinblick auf die angeordnete U-Haft.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war bereits mehrfach unterbrochen worden, der Angeklagte hatte sich unterdessen wiederholt im Ausland aufgehalten, war aber zu jedem Verhandlungstag wieder anwesend. Als der Angeklagte am Abend des 31. Oktober 2015 dann erneut ins Ausland reisen wollte, wurde er am Flughafen aufgrund eines (spanischen) Europäischen Haftbefehls festgenommen. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin sollte bereits am 2. November 2015 fortgesetzt werden.
Bereits um die Mittagszeit des 31. Oktober 2015 hatte die Verteidigerin des Angeklagten die Vorsitzende Richterin der Strafkammer darüber informiert, dass ihr Mandant aus gesundheitlichen Gründen nicht am nächsten Verhandlungstag teilnehmen könne. Nach einer Erklärung des (am Flughafen verhafteten) Angeklagten in der Verhandlung am 2. November war das Landgericht davon überzeugt, der Angeklagte habe einen Fluchtversuch unternommen und erließ daher am 3. November einen Haftbefehl. Die Annahme der Fluchtgefahr begründete das Gericht insbesondere damit, dass die Verteidigerin noch vor der Abreise ihres Mandanten dem Gericht mitgeteilt hatte, dieser werde wohl jedenfalls nicht rechtzeitig zum nächsten Verhandlungstermin zurückreisen.
Der Angeklagte hat sich am 2. November dahingehend erklärt, er wollte auf seiner Reise lediglich eine besondere Tumorbehandlung durch ein spezielles von ihm mitfinanziertes medizinisches Gerät im Ausland wahrnehmen und zur Gerichtsverhandlung wieder zurückkehren. Seine Verteidigerin machte geltend, hinsichtlich dieses Umstandes zuvor falsch informiert worden zu sein. Das Landgericht aber hielt die Erklärung des Angeklagten nicht für glaubhaft und stellte in einem späteren Beschluss klar, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Rückkehrwillen des Angeklagten geschlossen werden könne, im weiteren Verlauf die U-Haft auch aufrechterhalten werden müsse.
Das Kammergericht hat die Annahme der Fluchtgefahr hingegen nicht bestätigt. Insbesondere bemängelt es, dass sich das Landgericht in seinen Beschlüssen nicht hinreichend mit der Version des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Immerhin habe er tatsächlich ein Rückflugticket für den 1. November gehabt. Ferner sei nicht dargestellt worden, welche Rolle die Begleiter des Angeklagten bei einer potenziellen Flucht spielen sollten. Auch sei völlig unklar geblieben, aus welchem erdenklichen Grund der Angeklagte im Falle einer tatsächlich beabsichtigten Flucht ins Ausland das Gericht (durch seine Verteidigerin) über seine Abreise vorher hätte informieren wollen anstatt einfach davonzufliegen.
Neben weiteren Punkten hinsichtlich einer Fehlinterpretation von Tatsachen durch das Landgericht kritisiert das Kammergericht als „grundlegenden dogmatischen Mangel“, die Annahme des Landgerichts, ein Rückreisewille des Angeklagten könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das Kammergericht stellt klar, dass die zur Anordnung der U-Haft führenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen und insofern beweiskräftig festzustellen sind. Wenn aber durch gerichtliche Interpretation des Geschehens die Annahme eines Fluchtwillens des Angeklagten zwar möglich, aber nicht zwingend ist, kann nicht zur Voraussetzung einer Annahme des Gegenteils gemacht werden, dass die entsprechenden Umstände (Rückreisewille) mit der „erforderlichen Sicherheit“ feststehen müssten, wobei das Kammergericht auch offen lässt, welchen Grad diese erforderliche Sicherheit haben sollte. Mit anderen Worten könnte man wohl sagen, es dürfen zumindest keine geringeren Anforderungen für die Annahme eines möglichen Fluchtwillens gelten als für die Annahme eines ebenso möglichen Rückreisewillens des Beschuldigten.
Interessant erscheinen darüber hinaus auch die Ausführungen des Kammergerichts zu dem Verteidigerverhalten (Rn. 10, 20).
2 Antworten
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[…] der §§ 112 ff. StPO nicht vorliegen. Erst kürzlich haben wir an dieser Stelle über zwei Entscheidungen berichtet, bei denen der Haftgrund der Fluchtgefahr genauer unter die Lupe genommen wurde. Nun hat das Kammergericht sich noch einmal ausführlich […]