Angeklagter spritzt Wasser in den Anus eines Kindes – Eine sexuelle Handlung?
Der Begriff der sexuellen Handlung ist im § 184h Nr. 1 StGB geregelt. Demnach sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 musste der Bundesgerichtshof (3 StR 481/21) diese Begriffsbestimmung der sexuellen Handlung konkretisieren. Im vorliegenden Fall lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und deren Sohn zusammen. Bei einem Besuch der gesamten Familie verfolgte der Angeklagte das unbekleidete Kind im Garten und spritze es mit einem Wasserschlauch nass.
Anschließend packte er sich den sich wehrenden Jungen, legte ihn über sein Knie und spritzte ihm mit dem Schlauch zwischen die Pobacken in den Anus. Als der Junge danach weinend wegrannte, entleerte er seinen Darm unkontrolliert auf dem Rasen, wofür ihn der Angeklagte verspottete.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen gem. §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB. Die vorgenommen Handlungen werteten sie also als sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB.
Auch der Bundesgerichtshof bestätigt diese Annahme. Es ist demnach anerkannt, dass der Begriff der sexuellen Handlung auch unter alleiniger Heranziehung objektiver Kriterien bestimmt werden kann. Die Handlung muss also ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen.
Nach der Gesamtbetrachtung ist das nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der Fall. Das lässt sich unter anderem daran feststellen, dass es sich bei dem Anus um einen intimen Körperbereich handelt und das Kind unbekleidet war. Auch steckte der Angeklagte den Schlauch so fest zwischen die Pobacken des Kindes, dass das Wasser in das Körperinnere eindringen konnte, was eine Penetration darstellt. Aufgrund dieser Faktoren bedarf es keiner sexuellen Intention des Angeklagten mehr und das Vorliegen einer sexuellen Handlung ist anzunehmen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg