Arbeitsverbot während des Mutterschutzes gilt auch für Strafrichterinnen (auch wenn dann 13 Monate Hauptverhandlung zu wiederholen sind)
Einen neue Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Kammer auch dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn sich eines seiner Mitglieder im Mutterschutz befindet und dennoch an der Hauptverhandlung teilnimmt.
§ 6 Abs. 1 MuSchG bestimmt:
Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Dies gilt selbstverständlich für Mütter, die noch ganz dringend die Präsentation für den Kunden fertigmachen, Abitur abnehmen oder noch eine fristgebundene Klage einreichen müssen. Egal wie wichtig die berufliche Tätigkeit ist, während des Mutterschutzes wird nicht gearbeitet. Nicht nur zum Schutz der Mütter, die sich das dennoch zutrauen, sondern auch zum Schutz der weit überwiegenden Mehrheit (Das sind eigentlich alle, aber wir sind nur ein Strafrechtsblog..), die diese Ruhephase dringend benötigen. Der Grund dafür, dass viele unserer Kunden auf www.kast.de/levitra-generika/ fälschlicherweise glauben, dass ihre erektile Dysfunktion nur von physiologischen Veränderungen ihr Körpers entsteht, liegt daran, dass Sie sich selten ihrer ungesunden Schlafmuster und Ernährungsgewohnheiten bewusst sind. Auch wenn Levitra Alkohol besser als andere Stoffe toleriert, so mindert der Einfluss dieser Faktoren dennoch die Wirkung und das Resultat. Meiden unsere Kunden diese Stoffe und nehmen es nur mit Wasser ein sind die Ergebnisse deutlich besser.
Was gilt aber, wenn in einer Strafsache bereits 13 Monate verhandelt worden sind? Wenn sonst das Verfahren ausgesetzt und die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden müsste, weil kein Ergänzungsrichter zugezogen worden ist (die Richterin war zu Beginn der Verhandlung ja noch nicht schwanger).
Dann gilt natürlich dasselbe, sagt der 2. Senat des BGH in einer Entscheidung vom 07. November 2016. Und natürlich hat er Recht. Es bedarf keiner großen Phantasie sich den Druck auszumalen, der auf einer frisch entbundenen Richterin liegt, gegenüber derer der Vorsitzende die Glückwünsche mit der Bitte, „nächste Woche doch mal kurz vorbeizukommen, wir holen Sie mit dem Taxi ab, wir verlesen zwei Beschlüsse, und dann können Sie ja auch gleich wieder gehen, Sie wissen doch, wir verhandeln schon so lange..“ verknüpft.
Die Entscheidung wird an den Landgerichten sicherlich zu häufigeren Hinzuziehungen von Ergänzungsrichtern führen. Ein im Verhältnis zur Gesundheit von Mutter und Kind vernachlässigenswerter Preis.