Auch dem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt muss ein Strafbefehl formlos an den Kanzleisitz übermittelt werden
Gastbeitrag von Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin
Ein Strafbefehl kann weitreichende Konsequenzen haben. Denn wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das bedeutet auch, dass alle rechtlichen Folgen einer Verurteilung eintreten, inklusive einer Eintragung im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Wer das nicht möchte, muss schnell handeln oder genauer gesagt: innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Die Frist beginnt ab der Zustellung des Strafbefehls. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Hat man einen Verteidiger engagiert, bekommt dieser den Strafbefehl zugestellt, wenn er sich für den Beschuldigten als zustellbevollmächtigt erklärt hat. Dies geschieht in der Regel, wenn eine Vollmacht zu den Akten gereicht wird. Ist dies nicht der Fall, muss das Gericht dem Betroffenen den Strafbefehl zustellen und dem Verteidiger formlos eine Abschrift des Strafbefehls übermitteln. Das steht in § 145a Abs. 3 StPO, der dafür Sorge tragen soll, dass Verteidiger immer und unverzüglich von der Zustellung an ihre Mandanten informiert werden und dementsprechend agieren können.
In einem in Berlin spielenden Fall wurde diese doppelte Benachrichtigung unterlassen und damit die Informationsfunktion der Regelung ausgehebelt. Der Betroffene Rechtsanwalt brachte den Fall bis zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, der ihm nunmehr mit Beschluss vom 9. Mai 2019 – 96/18 Recht gab.
Was war passiert?
Der Rechtsanwalt wurde beschuldigt, eine andere Person in einem Verfahren vor dem Familiengericht beleidigt zu haben. Er zeigte an, sich selbst zu verteidigen. Der Schriftverkehr erfolgte nicht über seine private Anschrift, sondern über die Anschrift der Kanzlei. Auf dem Aktendeckel der Ermittlungsakte wurde der Rechtsanwalt nicht als Verteidiger notiert. Das Amtsgericht Tiergarten erließ gegen den Rechtsanwalt einen Strafbefehl wegen Beleidigung und stellte diesen förmlich an die Privatanschrift des Rechtsanwaltes zu. Eine formlose Abschrift des Strafbefehls an den Kanzleisitz ließ das Gericht dem Rechtsanwalt nicht zukommen..
Da sich Rechtsanwalt im Urlaub befand und danach noch einige Tage bei seiner Freundin verbrachte, kontrollierte er zwar seine Post am Kanzleisitz, nicht aber seine private Post in seiner Wohnung. Den Strafbefehl sah er deshalb erst, nachdem die Frist für den Einspruch bereits abgelaufen war. Um den Strafbefehl dennoch angreifen zu können, beantragte er umgehend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Umstand, dass er von dem Strafbefehl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis erlangt hatte, versicherte er anwaltlich. Das Amtsgericht Tiergarten gab dem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht statt. Auch die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Berlin blieb erfolglos. Erst vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte der Rechtsanwalt mit seiner Argumentation Erfolg.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergartens und des Landgerichts Berlin sah der Verfassungsgerichtshof als Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) an.
Zum einen beanstandete der Verfassungsgerichtshof, dass die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts als Mittel der Glaubhaftmachung vom Amtsgericht Tiergarten als für die Glaubhaftmachung ungeeignet eingestuft wurde. Da dem Anwalt jedoch kein anderes Mittel der Glaubhaftmachung über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Strafbefehl an der privaten Anschrift zur Verfügung stand, war dies für den Verfassungsgerichtshof mit dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Denn in einer solchen Konstellation komme dem Ausschluss der eigenen Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung einer Versagung des Rechtsschutzes im Strafverfahren gleich. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass es beim Strafbefehlsverfahren nicht um den Zugang zu einem Rechtsmittel, sondern zu der ersten gerichtlichen Instanz überhaupt gehe.
Darüber hinaus verwies der Verfassungsgerichtshof zutreffend darauf, dass gerade keine Pflicht besteht, die private Post während einer kürzeren Urlaubsreise zu überwachen – selbst wenn man Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren hat. Hier hatte der Rechtsanwalt aber sogar Vorkehrungen getroffen, indem er sich als Verteidiger benannt und seine Kanzleianschrift mitgeteilt hatte. Das Amtsgericht hätte ihm entsprechend des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO den Strafbefehl an seine Kanzleianschrift übersenden müssen, um die Informationsfunktion der Vorschrift zu wahren.
Auch das Landgericht hatte die Fürsorgepflicht des Amtsgerichts verkannt, indem es argumentiert hatte, dass der Schutzzweck der doppelten Benachrichtigung nicht für den Fall gelte, in dem sich ein Rechtsanwalt als Beschuldigter selbst verteidigt. Dem trat der Verfassungsgerichtshof entschieden entgegen. Denn eine solche Auslegung lasse die Vorkehrungen eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts zur Fristwahrung völlig ins Leere laufen. Die Benachrichtigung des Verteidigers sei eben keine sinnlose Doppelung von Informationen – wie sich an diesem Fall zeige.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes überzeugt auf ganzer Linie und ist durchaus lesenswert. Man kann nur froh sein, dass der Rechtsanwalt die Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten und Landgerichts Berlin nicht auf sich beruhen lassen hat. Schließlich geht es für ihn als Rechtsanwalt nicht nur um eine Eintragung in das Bundeszentralregister, sondern auch um etwaige berufliche Folgen. Es ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Tiergarten nun positiv über den Widereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts entscheiden und eine Hauptverhandlung zu den Beleidigungsvorwürfen stattfinden wird.
Rechtsanwältin Vanessa Gölzer, Strafverteidigerin aus Berlin