Auffahrunfall – Ist der Auffahrende automatisch Beschuldigter mit der Folge, dass er über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden muss?
Besprechung der Entscheidung des LG Gießen vom 09.12.2013 – 7 Qs 196/13
Ein Moment der Unaufmerksamkeit kann sich im Straßenverkehr schnell rächen. Ein Knall, und schon sitzt man seinem Vordermann hinten drauf. Ein Szenario, das auf deutschen Straßen zum Alltag gehört. Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat ein solcher Auffahrunfall und ist der Auffahrende eigentlich automatisch Beschuldigter einer Straftat mit der Folge, dass er über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden muss?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht (LG) Gießen in einer Entscheidung zu befassen. Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt: Der Betroffene verursachte aufgrund seiner Übermüdung einen Auffahrunfall und wartete danach am Unfallort auf die Polizei. Als ihn der eintreffende Beamte zum Unfallhergang befragte, äußerte er diesem gegenüber „wohl kurz eingeschlafen“ zu sein. Das Amtsgericht bejahte unter anderem aufgrund dieser Äußerung den dringenden Tatverdacht der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 StGB und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Beschuldigte legte dagegen Beschwerde beim Landgericht ein. Er führte an, nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht als Beschuldigter informiert worden zu sein und deshalb Angaben gemacht zu haben, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Das Landgericht sah in der Vorgehensweise des Polizeibeamten jedoch keinen Verstoß gegen die Belehrungspflicht und beurteilte die Angabe des Beschuldigten mithin als verwertbar.
Die Belehrungspflicht gemäß §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO
Nach den Vorschriften über die Belehrungspflicht ist einem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht. Eine Vernehmung liegt wiederum vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft Auskunft von ihm verlangt.
Da der eintreffende Beamte dem Beschuldigten als Polizeibeamter entgegen getreten war und kein Fall der Spontanäußerung vorlag, bei dem die Auskunftsperson Angaben von sich aus macht, sah das Gericht in der Befragung eine Vernehmung im Sinne der Vorschrift. Eine Belehrungspflicht lehnte es jedoch mangels Beschuldigteneigenschaft des Auffahrenden ab.
Der Begriff des Beschuldigten
Nach der gängigen Definition ist als Beschuldigter derjenige zu qualifizieren, gegen den das Verfahren erkennbar als Beschuldigter betrieben wird. Ein allgemeiner Tatverdacht reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Wie das LG zutreffend ausführt, steht der Verfolgungsbehörde bei der Beurteilung, jemanden als Beschuldigten zu vernehmen, ein Spielraum zu. Allerdings ist die Grenze dieses Spielraums dort erreicht, wo die Belehrung über Beschuldigtenrechte absichtlich möglichst weit hinaus geschoben wird, um an Informationen zu kommen.
Im zu verhandelnden Fall sah das Gericht in der Vorgehensweise des Beamten jedoch weder Ermessensfehler noch einen Missbrauch seines Beurteilungsspielraums. Denn auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehen könne, begründe dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung schon vor der ersten Befragung des Auffahrenden. Vielmehr diene eine solche Befragung, angesichts des noch klaren Unfallverlaufs, der ersten Informationsgewinnung, um einen möglichen Tatverdacht überhaupt zu ermitteln.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht hätte aber vorgelegen, wenn der Vernehmungsbeamte den Beschuldigten nicht gleich nach dessen Aussage, er sei kurz eingeschlafen, belehrt hätte. Ein solches Versäumnis konnte dem Beamten jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden.