Aus Eins wird Zwei – der verdoppelte Angeklagte
Mein Mandant wurde mal wieder, da er keinen festen Wohnsitz hat, nach der Anklage bzgl. eines gewerbsmäßigen Diebstahls in Untersuchungshaft genommen. In der heutigen Verhandlung ging es neben der Strafe auch darum, ob unser Mandant im Anschluss an die Verhandlung aus der Haft entlassen werden könnte. Wie üblich wurde mein Mandant aus der Haft vorgeführt. Normalerweise bringen die Justizwachtmeister neben dem Inhaftierten einen Stapel Haftunterlagen mit.
Dieses Mal gab es zwar nur einen Inhaftierten (mein Mandant), aber zwei Stapel Haftunterlagen von zwei ähnlich klingenden Personen. Natürlich gab es auch für die zweite Person einen Haftbefehl und somit war die Verwirrung perfekt. Leider hatte mein Mandant in der Vergangenheit bereits viele Aliasnamen gebraucht, so dass das Gericht von zwei Haftbefehlen ausging. Eine Haftentlassung war hiernach nicht möglich.
Erst mein Hinweis, dass der vermeintliche Tag des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits innerhalb der Inhaftierung meines Mandanten lag, machte das Gericht stutzig. Ich konnte dann noch die Staatsanwältin überzeugen, mit mir gemeinsam zur Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zu gehen und zu klären, ob tatsächlich mit Betäubungsmitteln außerhalb der Anstalt zu einer Zeit Handel getrieben worden ist, in welcher mein Mandant bereits inhaftiert war.
Nach ca. 10 Minuten auf der Geschäftsstelle stellten wir fest, dass es nicht mein Mandant gewesen ist, der Handel mit Betäubungsmitteln getrieben haben soll.
Nach diesem Schreck gab es dann das gute Ende: der Haftbefehl wurde aufgehoben und mein Mandant wurde entlassen.
Was aus dem Beschuldigten im BtM Verfahren geworden ist, ist mir nicht bekannt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg