Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
Es dürfte wohl der schlimmste Albtraum eines jeden Taxifahrers sein: Ein Überfall von bewaffneten Fahrgästen, die es auf die Tageseinnahmen abgesehen haben. Besonders brenzlig wird eine solche Situation, wenn das Taxi noch in Bewegung ist und der Fahrer deshalb nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt reagieren kann. Deshalb hat der Gesetzgeber für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in § 316a StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Einen interessanten Fall dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich mit Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15 entschieden.
Die drei Angeklagten hatten eine Taxifahrerin überfallen und ihr, nachdem sie sie bewusstlos geschlagen und gewürgt hatten, ihre Geldbörse mit 300 Euro entwendet. Dabei gingen die Angeklagten, entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans, wie folgt vor: Sie setzten sich in das bestellte Taxi, wobei einer der Angeklagten einen Schlagstock und der hinter der Geschädigten sitzende Angeklagte ein HDMI-Kabel mitführte. Am vermeintlichen Ziel angekommen, setzte die Geschädigte das Taxi etwas zurück. Obwohl das Taxi erst im Anhaltevorgang war und der Überfall nach dem Tatplan erst beim Stehen des Taxis stattfinden sollte, legte der Angeklagte der Geschädigten das Kabel um den Hals und zog schnell und fest zu. Die Geschädigte konnte jedoch noch ihre Hände unter das Kabel bringen. Von der Gegenwehr überrascht, schlug der andere Angeklagte der Geschädigten mit dem Schlagstock mindestens zweimal kräftig in Richtung ihres Hinterkopfs, sodass sie bewusstlos wurde. Die Angeklagten sicherten die Spannung des Kabels, nahmen die Geldbörse der Geschädigten und flüchteten, aus Angst, die Geschädigte könnte wieder zu Bewusstsein kommen. Aus Angst vor der Überführung riefen sie keinen Notarzt, obwohl ihnen durchaus bewusst war, dass die Geschädigte hätte sterben können. Nach ca. 7 Minuten erwachte die Geschädigte und konnte einen Notarzt rufen und die Polizei verständigen.
Die Angeklagten wurden unter anderem wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft wollte mit ihrer Revision jedoch auch eine Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer erreichen, den das erstinstanzliche Gericht verneint hatte, weil die Angeklagten die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht ausgenutzt und dies weder geplant noch gewollt gewesen sei. Der BGH gab der Staatsanwaltschaft Recht und begründete dies damit, dass der Angriff mit dem Kabel auf die Geschädigte zu einem Zeitpunkt stattfand, als das Taxi noch rollte und die Geschädigte mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst war.
Denn § 316a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass bei dem auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs verübten Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist danach erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter überfallen werden kann. Wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wird diese Voraussetzung regelmäßig bejaht. Subjektiv ist nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, dass dem Täter die aufgrund der Verhältnisse des Straßenverkehrs eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten bewusst sind.
Demnach hätte das erstinstanzliche Gericht nach Ansicht des BGH nicht einfach darauf verweisen dürfen, dass ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs von den Angeklagten nicht geplant worden sei. Maßgeblich sei nicht der frühere Tatplan, sondern die konkrete subjektive Vorstellung des Täters bei Ausübung des Angriffs. Außerdem habe das Gericht nicht bedacht, dass für die subjektive Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreichend ist, dass der Täter die sich aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs ergebenden tatsächlichen Umstände erkennt und sich der eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers bewusst ist. Anhand dieser Maßstäbe hätte der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nicht verneint werden dürfen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin