Ausnutzung einer Zwangslage bei sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen
Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird gem. § 182 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die bei einem sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen erforderliche „Zwangslage“ ist anzunehmen bei bedrängenden Umständen von Gewicht, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen nicht ohne weiteres entziehen kann.
In seinem Beschluss vom 16. Juni 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 82/20) mit der Frage befassen, wann die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ bei einem sexuellen Übergriff gegenüber einem Jugendlichen vorliegt.
Im hiesigen Fall lud der Angeklagte den geistig behinderten Jugendlichen, der leidenschaftlicher Sammler von Schrott und Pfandflaschen war, in zwei Fällen unter dem Vorwand zu sich nach Hause ein, ihm seine Pfandflaschen zu übergeben. Der Angeklagte wusste von der Intelligenzminderung des Jugendlichen und hatte von Anfang an vor, sich der Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.
Nachdem der arglose Jugendliche dem Angeklagten in seine Wohnung gefolgt war, forderte der Angeklagte ihn in beiden Fällen auf, sich auszuziehen. Daraufhin berührte der Angeklagte den Jugendlichen gegen seinen Willen im Intimbereich und manipulierte an seinem Penis. Im Anschluss führte er an ihm den Oralverkehr durch. Im zweiten Fall versuchte der Angeklagte, Analverkehr mit dem Jugendlichen durchzuführen, was jedoch scheiterte, weil der Jugendliche Widerstand zeigte.
Der Angeklagte machte sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in zwei Fällen strafbar, indem er bewusst eine Zwangslage des Jugendlichen oder auch dessen ihm gegenüber fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zu sexuellen Handlungen ausnutzte.
Die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus. Hierfür sind gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Gegebenheiten erforderlich, die geeignet sind, dessen Entscheidungsmöglichkeiten gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken.
Der Gesetzgeber hatte als typische Fälle der Zwangslage die „Notsituation“ drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher im Blick. Dem kann die Situation eines geistig behinderten, die Straße zur Aufbesserung seines Taschengelds ohne Aufsicht „leidenschaftlich“ nach Schrott und Altglas durchstreifenden und dabei in eine fremde Wohnung gelockten Minderjährigen entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Jugendlichen in der Absicht in seine Wohnung gelockt, „sich die Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen“, was für eine bewusste Ausnutzung einer Zwangslage spricht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg