Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg

Provozierter Totschlag

Im Falle einer vorangegangenen Tatprovokation, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 StGB angenommen werden. Hierbei sind Misshandlung und schwere Beleidigung relevante Provokationen i. S. v. § 213 1. Alt. StGB. Liegen diese Voraussetzungen vor, setzt die Strafrahmenmilderung ferner voraus, dass der Täter „ohne eigene Schuld“ zum Zorn gereizt wurde. Das ist anzunehmen, wenn der Täter bei wertender, auf den Tatzeitpunkt abstellender Betrachtung keine genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. Falls das Verhalten des Geschädigten eine verständliche und verhältnismäßige Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters ist, sind die Voraussetzungen der Privilegierung nicht erfüllt. Mit...

Versuchsbeginn beim Diebstahl

Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung ergründet dabei immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Dementsprechend muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche...

Überkleben eines Kfz-Kennzeichenschilds – Urkundenunterdrückung?

Die Urkundendelikte sind sehr praxisrelevant und gehören auch in Examensklausuren zu den absoluten Klassikern. Zumindest der Tatbestand der Urkundenfälschung sollte daher beherrscht werden. Aber auch die anderen Tatbestände, die der Urkundenfälschung in den §§ 267 ff. StGB folgen, sollten nicht vernachlässigt werden. Insbesondere die Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB wollen wir uns heute anschauen. In § 274 Abs. 1 StGB heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Urkundenunterdrückung...

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt in Deutschland gemäß § 183a StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Aber was ist unter diesem Begriff genau zu verstehen? Wann macht man sich strafbar? In § 183a StGB heißt es indes wie folgt: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“ Um sich strafbar zu machen, muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden, wobei der sexuelle Bezug nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein muss. Lediglich schriftliche oder mündliche Äußerungen...

Die Schuldfähigkeit – Schizophrenie

Sofern jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit  (§ 21 StGB) begangen hat, ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Gericht darf eine solche Anordnung auch treffen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge...

Taschenrechner am Steuer ist verboten

Wird man am Steuer mit einem Handy oder einem anderen elektronischen Gerät erwischt, kann einem gemäß § 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) ein Bußgeld auferlegt werden. Zwar kann ein Verstoß meist ohne größere Probleme festgestellt werden, allerdings gibt es auch öfters Fälle, die die Gerichte vor eine Herausforderung stellen. So auch den Bundesgerichtshof (BGH), der sich in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) mit der Frage auseinandersetzen musste, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a...

Ist eine Handlung exhibitionistisch, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient?

Während exhibitionistische Handlungen im Rahmen des Studiums kaum eine Rolle spielen, hört man in der Praxis des Öfteren von Vorfällen, in denen Männer ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zeigen. Ein solches Verhalten kann eine exhibitionistische Handlung darstellen und gemäß § 183 StGB (Strafgesetzbuch) bestraft werden. § 183 Abs. 1 StGB lautet indes wie folgt: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Vorschrift schützt den Einzelnen vor aufgedrängter Konfrontation mit fremder und beziehungsloser Sexualbetätigung, die häufig als schockierend und bedrohlich empfunden wird und zu nachhaltigen...