Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg
Abschließend weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die verhängte Rechtsfolge unter Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren sei. Die angeklagte Tat soll sich bereits im Dezember 2011 ereignet haben. Nun – mehr als sieben Jahre danach – gibt es immer noch keine rechtskräftige Entscheidung. Der Grund dafür ist der „zwischenzeitliche Verlust der Verfahrensakten“.
Haftgründe spielen sowohl in der Examensklausur als auch in der Praxis der Strafverteidigung eine große Rolle. Unangefochtener Spitzenreiter ist der Haftgrund der Fluchtgefahr. Umso schöner ist es, dass wir zur Abwechslung über eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken berichten können, in welchem sich das Gericht ausführlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr und seinen Voraussetzungen befasst. Auch die Anlasstat könnte nicht praxisrelevanter sein. Denn in der Entscheidung geht es um den Erlass eines Haftbefehls bei dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahl in einem Kaufhaus.
Examenskandidaten können diesen Beitrag vernachlässigen. Denn Straftaten gegen die Umwelt sind in der Regel kein Prüfungsstoff. In der Praxis der Strafverteidigung ist der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen hingegen kein Exot. Doch was fällt als Abfall unter den Tatbestand? Wir erläutern den Begriff für Strafrechtsinteressierte.
Frankierungen erfüllen alle Merkmale des Urkundenbegriffs. Es handelt sich um verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) und zum Beweis einer Tatsache geeignet und bestimmt sind (Beweisfunktion).
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gilt sowohl im ersten als auch im zweiten Examen als beliebter Prüfungsstoff. Insbesondere in Sachverhalte, in denen Taxifahrer vorkommen, bauen die Prüfungsämter den räuberischen Angriff gerne ein. Der Tatbestand bietet eine Vielzahl von Problemen, die es zu kennen gilt. Wir widmen uns deshalb heute dem Begriff der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!
In der Praxis passiert es selten, dass das Gericht gänzlich vergisst, dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Was allerdings immer wieder vorkommt ist, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wird und das Gericht im Anschluss noch einmal in die Verhandlung eintritt, ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.