Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg

Unangemessenes Verhalten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung als Beiordnungsgrund

In dem Verfahren wurden Fragen der Verteidigung immer wieder im lauten Ton von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterbrochen und ohne Grund beanstandet. Sogar für das Gericht soll es schwierig gewesen sein, die Staatsanwaltschaft auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen. Dem Angeklagten wurde deshalb sein Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Verlesung von Einlassungen früherer Mitangeklagter verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz

In der Regel ist es nicht möglich, dass Mitangeklagte in der Hauptverhandlung als Zeugen aussagen können. Denn Mitangeklagte sind Beschuldigte, denen ein Schweigerecht zusteht. Sie können – anders als Zeugen – nicht zu einer Aussage vor Gericht gezwungen werden. Zudem würde mit einer Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge der Grundsatz umgangen werden, dass ein Angeklagter nicht Zeuge in einem gegen ihn geführten Strafverfahren sein kann.

Die Abgabe im Betäubungsmittelstrafrecht – uneigennützig und doch strafbar

Obgleich im Studium außer Acht gelassen, spielt das Drogenstrafrecht in der anwaltlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Eine zentrale Stellung innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt § 29 BtMG ein. Dort wird unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die Abgabe von Drogen bestraft. Doch wann genau liegt diese vor?

Keine Bewährung trotz erstmalig verbüßter Strafhaft – Kammergericht rügt Landgericht Berlin

Von großer Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch, ob der Betroffene bereits Strafhaft verbüßt hat. Insbesondere bei Menschen, die sich erstmals in Strafhaft befinden und als sogenannte Erstverbüßer bezeichnet werden, ist eine Inhaftierung in der Regel besonders abschreckend und hat einen Warneffekt.

Meyer-Goßner in 62. Auflage erschienen

Die 62. Auflage bringt das Werk auf den Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vom 01. März 2019. Bearbeitet wird der Kommentar weit überwiegend von Dr. Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Professor an der Uni Würzburg. Marcus Köhler, Richter am 5. Senat des Bundgerichtshofs verantwortet allein die Vorschriften über die elektronische Aktenführung (§§ 32-32f, 41, 496-499 StPO), die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft (§§ 94-111q StPO) und natürlich das neue Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 421-439, 459g-459o StPO), deren Einführung er im Justizministerium federführend betreut hatte. An der Grundkonzeption hat sich mit der 62. Auflage freilich nichts geändert. Auf den Wortlaut...

Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

mmer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.