Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg
Es ist wieder soweit: Der auf den Schultern von Otto Schwarz, Eduard Dreher und Herbert Tröndle stehende, soweit Menschen meiner Generation aber zurückdenken können durchgängig von Thomas Fischer verantwortete einbändige Kommentar zum Strafgesetzbuch ist in neuer, nunmehr 66. Auflage erschienen. Die jährliche Auflage ist dabei ein wesentlicher Teil der Kommentar-Idee: Alle Gesetzesänderungen und relevanten Gerichtsentscheidungen des letzten Jahres werden eingearbeitet, sodass der Nutzer von wenigen Ausnahmen abgesehen immer auf dem aktuellen Stand ist. Gesetzesänderungen gab es in diesem Jahr bekanntlich keine. Bevor an den Trump’schen Shutdown oder die parlamentarische Auseinandersetzung unter dem Titel der alten Endemol-Show Deal or no Deal...
Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es möglicherweise auf den ersten Blick verwunderlich, wenn das Kammergericht es „nur“ als versuchten Diebstahl bewertet, wenn man mehrere Flaschen Parfüm festhält, diese in Zueignungsabsicht sichtbar durch die Geschäftsräume trägt und beim Verlassen des Geschäfts ein Alarmsignal auslöst
Auch als Strafverteidiger freut man sich, wenn die eigene Arbeit wertgeschätzt wird und bei den Mandanten gut ankommt.
Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.
Die Neuauflage enthält natürlich auch die Kommentierung zu dem neuen § 315d StGB, welcher schon durch seine Überschrift „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ deutlich macht, aus welchen Gründen diese Norm geschaffen wurde. Und obwohl seit Inkrafttreten dieses „Raserparagrafen“ erst wenige Urteile hierzu ergangen sind, wird die Vorschrift im MüKo schon auf guten 12 Seiten ausführlich besprochen.
Examenskandidaten aufgepasst! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die zukünftig sicher Gegenstand von strafrechtlichen Examensklausuren sein wird. In der Entscheidung des BGH geht es um die Frage, ob die Prüfplakette eines Fahrzeugs die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde aufweist. Eine gute Möglichkeit für die Prüfungsämter, den Begriff der Urkunde und die Urkundendelikte wieder einmal vertiefter zu abzufragen.