Autofahrt unter Einfluss von Drogen und 0,82 ‰ – keine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB
Beschluss des Landgerichts Gießen vom 12.09.2013 – 7 Qs 141/13
Das Zusammenwirken von Alkohol und Drogen kann gefährlich werden – vor allem, wenn man sich mit diesem unberechenbaren Cocktail hinters Steuer setzt. Strafrechtlich relevant wird eine in diesem Zustand angetretene Fahrt jedoch nur, wenn der Fahrer entweder mit einem Blutalkoholgehalt von 0,3‰ relativ fahruntüchtig ist und beim Fahren Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Alkoholpegel von 1,1‰ und somit den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht hat. Ob dabei auch Drogen konsumiert wurden, spielt für die strafrechtliche Bewertung bis zu einem gewissen Grad keine Rolle, wie ein Beschluss des Landgerichts Gießen zeigt.
Der Beschuldigte war mit 0,82 ‰ Alkohol im Blut am Steuer erwischt worden und stand zusätzlich unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen. Daraufhin wurde der Führerschein des Beschuldigten aufgrund des dringenden Verdachts, eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB begangen zu haben, beschlagnahmt und eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Vor dem Amtsgericht Gießen hatte diese Entscheidung jedoch keinen Bestand.
Es verneinte den dringenden Tatverdacht wegen Trunkenheit im Verkehr, hob die Beschlagnahme auf und lehnte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Staatsanwaltschaft wollte dies jedoch nicht hinnehmen und legte Beschwerde zum Landgericht Gießen ein, das dem Amtsgericht nun beipflichtete, weil es den Tatbestand des § 316 StGB nicht als erfüllt ansah.
Nach der ständigen Rechtsprechung macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Dies ist stets der Fall, wenn der Fahrer einen Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr hat. Liegt die alkoholische Beeinflussung allerdings unter diesem Wert, aber über 0,3‰, so müssen sogenannte Ausfallerscheinungen beim Fahrer auftreten. Es müssen demnach Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Leistungsfähigkeit des Fahrers so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Fahrer zusätzlich andere berauschende Mittel konsumiert hat.
Zwar räumte das Landgericht ein, dass das Zusammenwirken von Alkohol und Drogen das Reaktionsvermögen des Fahrers und dessen Fähigkeit, die Verkehrslage richtig einzuschätzen, beeinträchtigen kann. Allerdings könne auch bei einem Blutalkoholgehalt von 0,82 ‰ und dem zusätzlichen Einwirken von vorliegend 2,6 µg/L THC und 28 µg/L Amphetamin auf den Fahrer nicht auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen verzichtet werden. Derartige Ausfallerscheinungen, wie etwa eine unbesonnene oder leichtsinnige Fahrweise oder auch die Beeinträchtigung der Körperbeherrschung, die sich beispielsweise im Stolpern oder Schwanken beim Gehen zeigen kann, lagen jedoch beim Beschuldigten nicht vor. Er soll lediglich undeutlich gesprochen und trübe und gerötete Augen gehabt haben. Nach Ansicht des Gerichts sind diese allgemeinen Merkmale des Drogenkonsums jedoch nicht ausreichend, um eine Fahruntüchtigkeit und somit Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB anzunehmen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Eine Antwort
[…] der sich zu Fuß auf dem Seitenstreifen der Autobahn bewegte und vermutlich aufgrund seines Blutalkoholgehalts von 1,87 ‰ irgendwie auf den rechten Fahrstreifen gekommen ist. Der Angeschuldigte erkannte den […]