Bandendiebstahl von Autos und anschließender Weiterverkauf im Ausland

Das Klauen von Autos als lukrative Einnahmequelle: Das nehmen sich Banden zum Ziel, die Autos klauen und diese anschließend in anderen Ländern weiterverkaufen. Das Auto wird zuerst beobachtet und anschließend aufgeknackt. Danach wird ein anderes Nummernschild angebracht und das Auto über die Landesgrenze transportiert, sodass das Auffinden des Autos für die Polizei deutlich erschwert wird. Zuletzt wird das Auto oder Teile des Autos im Ausland verkauft. Die Banden können sich dadurch unter anderem des Diebstahls, der Hehlerei und der Begünstigung strafbar machen und daher mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren rechnen, wenn sie beim Autodiebstahl oder beim anschließenden Weiterverkauf erwischt werden.

Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall noch des Bandendiebstahls strafbar machen konnte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 580/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 entscheiden. Der Angeklagte war Teil einer solchen Gruppe, die Autos in Deutschland klaute und sie anschließend in Polen veräußerte. Nachdem ein Teil der Gruppe zwei Autos klaute und sie ein paar Kilometer vom Tatort wieder abgestellt hatte, sollte der Angeklagte mit weiteren Mittätern kommen und die Autos nach Polen transportieren. Dort befand sich jedoch nur noch ein Auto, weswegen sie befürchteten, dass die Polizei die Autos entdeckt hatte. Daher entfernten sie sich wieder vom Tatort. 

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. 

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, da der Diebstahl bereits beendet war, bevor der Angeklagte seinen Tatbeitrag überhaupt leistete. Der Diebstahl ist dann beendet, wenn das Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert wurde. Da die Autos hier bereits mehrere Kilometer vom Tatort abgestellt wurden, war der Zugriff für die Berechtigten entzogen, sodass die Diebe der Autos bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt hatten. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht. Nach Beendigung des Diebstahls sind nur Tatbestände wie die Hehlerei oder die Begünstigung noch denkbar.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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