Beck, Böhmermann und die Entscheidung der Justiz
Heute hat die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung von ZDF-Moderator Jan Böhmermann erteilt. Auslöser für die Strafverfolgung wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB war ein Schmähgedicht Böhmermanns, durch das sich der türkische Präsident Erdogan in seiner Ehre verletzt sieht. Voraussetzung für die Strafverfolgung ist in diesem Fall gem. § 104a StGB eine entsprechende Ermächtigung seitens der Bundesregierung.
Seit mehreren Tagen werden in der Öffentlichkeit heftige Debatten über die Strafverfolgung Böhmermanns ausgetragen. Denn zweifellos handelt es sich bei dem Fall Böhmermann nicht nur um eine strafrechtliche, sondern ebenso um eine nicht unerhebliche politische Angelegenheit. Die hohen Güter der Meinungs- Presse- und Kunstfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes stehen im Mittelpunkt der Debatten. Aktivisten bekunden auf sonderbare Weise ihre Solidarität mit Böhmermann und Politiker verschiedener Parteien fordern nun wegen des Vorfalls die baldige Abschaffung des § 103 StGB.
Doch strafrechtlich ist Böhmermann noch nicht verurteilt. Die Sache befindet sich nunmehr in den Händen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Diese wird einen hinreichenden Tatverdacht gegen Böhmermann prüfen und abschließend entscheiden, ob sie Anklage bei einem Strafgericht erhebt oder nicht. Und selbst im Falle einer Verurteilung könnte die Gerichtsentscheidung noch durch ein Berufungs-, Revisions- und auch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Doch vielleicht muss es soweit gar nicht kommen. Vor nicht allzu langer Zeit hatte man bei dem Grünen-Politiker Volker Beck ein paar Gramm Crystal Meth gefunden. Die öffentliche Empörung war groß und der Fall hatte das Potenzial zu einem kleinen großen Polit-Skandal zu werden. Das Ermittlungsverfahren gegen Beck wurde inzwischen wegen geringer Schuld und gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 7.000 € gem. § 153a StPO eingestellt. Dieselben Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung gem. §§ 153 ff. StPO haben Staatsanwaltschaft und Gericht auch im Fall Böhmermann. Der § 153 StPO beispielsweise erlaubt eine Einstellung des Verfahrens, wenn es ein Vergehen zum Gegenstand hat (ja), die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre (ist zu prüfen) und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (angesichts der Reaktionen aus der Bevölkerung wohl kaum). Die Justizbehörden haben nun Gelegenheit, diese Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung gründlich zu prüfen.
Wenn man das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit Rieß und Beulke als öffentliches Interesse an der Bestrafung versteht, weil die Strafverfolgung allein kein die Verfahrensfortführung rechtfertigender „Selbstzweck“ ist, dann kann es an diesem Interesse trotz aller Diskussion durchaus fehlen; Die Stimmen, die tatsächlich eine Bestrafung Böhmermanns, und nicht nur die Untersuchung durch die StA verlangen, sind ja nicht sehr zahlreich.