Beendigung eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB

Ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB ist beendet, wenn die Prospekte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurden. 

Zum Sachverhalt

Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein, welche teilweise Erfolg hatte.

Beschluss des BGH vom 27.06.2024 – 6 StR 16/24 (LG Göttingen)

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs hielt der Revision nicht stand.

Bei Verkündung des angefochtenen Urteils war die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bzgl. des Kapitalanlagebetrugs abgelaufen (§ 78c Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat, § 78a S. 1 StGB. Die Tat des Angeklagten war beendet, als der vom Angeklagten signierte Prospekt mit Vertriebsbeginn am 24. Oktober 2012 einem Kreis von Anlageinteressenten zugänglich gemacht wurde. 

Bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Gesetzesnormen bestimmt sich die Verjährungsfrist für jede Verletzung gesondert. Für einen tateinheitlich begangenen Kapitalanlagebetrug ist die an der Strafandrohung des § 264a StGB orientierte Verjährungsfrist von fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, heranzuziehen.

Gemäß § 78a S. 1 StGB ist eine Tat beendet, wenn der Täter das Tatunrecht in vollem Umfang verwirklicht hat. Bzgl. § 264a StGB folgt der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Tat hierbei beendet ist, wenn Prospekte einem größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht wurden.

Diese Ansicht unterstützt der Wille des Gesetzgebers: Nach diesem handelt es sich bei § 264a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist dabei schon erfüllt, wenn ein nicht richtiger Prospekt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Ebenfalls tatbestandsmäßig kann erfolglose Werbung sein. Nicht erforderlich ist insbesondere ein Schadenseintritt. Mithin kommt es, teils in der Literatur anders vertreten, für die Beendigung der Tat nicht auf die Leistung der Anleger an. 

Auch wenn sich eine Gefährdung über einen längeren Zeitraum erstreckt, führt diese als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus.

§ 264a Abs. 3 StGB lässt auch nichts anderes vermuten. Dabei handelt es sich lediglich um eine besondere Regelung der tätigen Reue, welche die Legislative geschaffen hat, da der Tatbestand als Gefährdungsdelikt besteht und bei dem mangels einer Versuchsstrafbarkeit kein Rücktritt gemäß § 24 StGB möglich ist. Eine tätige Reue ist auch nach Beendigung der Tat möglich, wenn der Täter die durch die Falschangabe geschaffene Gefahr vollständig aufheben zu vermag. 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert