Begriff der Gewalt im Rahmen des § 113 StGB
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bleibt ein Politikum. Erst 2011 wurde der Strafrahmen erhöht und auch letztes Jahr wurde wieder darüber diskutiert, ob man angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft gegen Polizisten erneut zu einer Erhöhung des Strafrahmens greifen sollte. Wer weiß also, ob dieser Tatbestand in den nächsten Klausuren und mündlichen Prüfungen nicht doch am Rande geprüft wird. Zur Vorbereitung gibt es hier schon einmal die Definition des Merkmals der Gewalt zur Wiederholung.
§ 113 Abs. 1 StGB lautet: Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Gewalt ist die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung, mit der die vorgenommene Diensthandlung verhindert oder erschwert werden soll.
In erster Linie wird damit eine körperliche Kraftausübung erfasst, die gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet und für diesen körperlich spürbar ist. Richtet sich die Kraftausübung gegen eine Sache, so muss sie zumindest mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten einwirken, etwa wenn dem Gerichtsvollzieher das Pfandobjekt entrissen wird. Angenommen wurde Gewalt auch bei dem Springen vor ein Polizeifahrzeug oder beim Verriegeln von Türen. Keine Gewalt soll hingegen bei der Verweigerung der Mitwirkung gegeben sein, obwohl dies zum Beispiel bei dem heftigen Entziehen des Armes, um eine Blutprobe zu verhindern, von der Rechtsprechung angenommen wurde.
Frage: Stellt die Verweigerung von Ausweis einen Widerstand dar i.S.v. § 113 StGB?
Und das entreißen der Ausweispapiere von dem festen Griff des P „Gewalt“ oder tätlicher Angriff dar?
P, der sich das renitente Verhalten des G nicht länger gefallen lassen will (Da er von dem Polizeibeamten „pauschal verdächtigt“ sei aufgrund seiner Hautfarbe), fordert diesen schließlich auf, ihm dessen Jutebeutel zu übergeben, um in diesem nach Ausweispapieren zu schauen. Dabei weist P den G daraufhin, dass er sich im Falle der Weigerung den Beutel selbst nehmen werde. Als Gauch darauf nicht reagiert, ergreift P den Beutel aus dessen festem Griff. Zufrieden mit sich und seiner Gedanken- und Handlungsschnelligkeit und in der Überzeugung, trotz dieser unangenehmen Situation, Haltung bewahrt zu haben, erklärt sich G anschließend zur Kooperation bereit und hängt den Polizeibeamten freiwillig seinen Personalausweis zur Begutachtung aus.