Begriff der Vermögensverfügung beim Betrug § 263 StGB
Leider lassen sich nicht immer alle Tatbestandsmerkmale dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen. Eines der wohl prominentesten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale ist die Vermögensverfügung beim Betrug. Was man sich unter einer solchen vorstellen kann, ist im Einzelnen sehr komplex. Deshalb wollen wir heute lediglich die Definition wiederholen und das ein oder andere Schlagwort zur eigenständigen Wiederholung fallen lassen.
Zur Erinnerung erst einmal der Wortlaut des § 263 Abs. 1 StGB:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Von der Vermögensverfügung wird jedes Handeln, Tun oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung geführt hat, erfasst.
Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn das Opfer die Vermögensminderung durch die Täuschung und ohne zusätzliche Zwischenakte des Täuschenden bewirkt, sich also selbst schädigt. Daran fehlt es, wenn durch die Handlung des Opfers noch keine Vermögensverschiebung eintritt, sondern nur die Zugriffsmöglichkeit auf die Sache erhöht wird (sog. Trickdiebstahl etwa durch das Erschleichen des Wohnungszutritts). Nicht zwingend ist, dass Verfügender und Geschädigter identisch sind, sodass unter besonderen Umständen (Stichwort Lagertheorie) auch ein Dreiecksbetrug möglich ist. Zudem ist ein Verfügungsbewusstsein grundsätzlich nicht erforderlich. Das Opfer muss demnach nicht um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung wissen. Unverzichtbar ist jedoch, dass es durch die Verfügung zu einem Abfluss von Vermögen kommt, also eine Vermögensminderung eintritt.
Eine Antwort
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