Beihilfe zur Fahrerflucht ist auch dann noch möglich, wenn die unmittelbare Örtlichkeit des Unfalls bereits verlassen wurde
Eine interessante Entscheidung zur Unfallflucht hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich veröffentlicht. Das Urteil vom 10. Juli 2017 (2 Rv 10 Ss 581/16) ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch rechtlich interessant. Denn neben dem Umstand, dass es sich bei den beiden Angeklagten um Polizeibeamten handelt, musste sich das OLG mit dem Thema der Beihilfe zur Unfallflucht und dem Zeitpunkt der Beendigung der Unfallflucht befassen.
Aber was war genau passiert? Die beiden angeklagten Polizeibeamten hatten mit einem Kollegen ein Fest besucht. Auf dem Weg nach Hause verursachte der Kollege der beiden Angeklagten in seinem alkoholisierten Zustand dann einen tragischen Unfall mit einem Motorradfahrer, der tödlich verletzt wurde. Anstatt die Polizei zu informieren und erste Hilfe zu leisten, floh der Unfallverursacher zu Fuß und versteckte sich in einem nahegelegenen Industriegebiet. Den beiden Angeklagten versprachen ihre Kollegen in mehreren Telefonaten ihre Hilfe. Im Umsetzung dieses Tatentschlusses holte einer der Angeklagten seinen Kollegen ca. eine Stunde nach dem Unfall in dem Gewerbegebiet ab und beherbergte ihn in seiner Wohnung, bis sich der Unfallverursacher am Mittag schließlich bei der Polizei stellte. Während der Unfallverursacher wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde, wurden die beiden Angeklagten unter anderem wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort angeklagt. Das Amtsgericht sprach die Angeklagten aber schließlich frei, weil es zugunsten der Angeklagten davon ausging, dass sich der Unfallverursacher bereits bei dem ersten Telefonat mit einem der Angeklagten außer Sichtweite der Unfallstelle befunden habe. Die Unfallflucht sei deshalb bereits beendet und die Beteiligung der Angeklagten nicht mehr möglich gewesen.
Diese Einschätzung korrigierte das OLG Karlsruhe nun und hob den Freispruch der Angeklagten auf. Denn nach Ansicht des OLG Karlsruhe war die Unfallflucht noch nicht beendet, sodass Beihilfe zur Unfallflucht durchaus noch möglich war.
Aufhänger der Argumentation des OLG Karlsruhe war der Begriff des „Sich-Entfernens“ vom Unfallort. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Unfallverursacher sich räumlich so weit vom Unfallort entfernt hat, dass er seine Feststellungspflicht nicht mehr erfüllen kann.
Nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe sei dabei anerkannt, dass dem Begriff bereits sprachlich eine räumliche Dynamik im Sinne des Prozesses einer Absatzbewegung vom Unfallort weg innewohne. Es sei damit ohne Weiteres mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, die Bewegung des Unfallbeteiligten vom Unfallort weg als einheitlichen Vorgang zu begreifen. Das Sich-Entfernen endet nach Ansicht des OLG Karlsruhe damit nicht schon, wenn sich der Unfallverursacher außerhalb des Sichtfeldes des Unfalls befindet. Vielmehr ende es erst, wenn der flüchtende Unfallbeteiligte sich durch das Absetzen vom Unfallort endgültig in Sicherheit gebracht habe.
In dem zu verhandelnden Fall sah das OLG Karlsruhe das Sich-Entfernen erst als beendet an, als der Unfallverursacher von einem der Angeklagten im Gewerbegebiet abgeholt und in dessen Wohnung verbracht wurde. Schließlich habe der Unfallverursacher zu Fuß fliehen können und sei in einem zeitlich geringen Abstand aus dem Gewerbegebiet abgeholt worden, sodass insgesamt noch ein Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen auf der Autobahn hergestellt werden könne. Hier hätte nach Ansicht des OLG Karlsruhe auch geprüft werden müssen, ob die beiden Angeklagten den Unfallverursacher nicht nur unter dem Aspekt der psychischen Beihilfe, sondern auch objektiv bei dem Entfernen vom Unfallort unterstütz haben.
Die beiden Angeklagten werden sich also erneut vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Freiburg verantworten müssen.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg