Beispiel zur Relevanz des Konsumcannabisgesetzes in einer Revision

Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) wirkt teilweise milder als das Betäubungsmittelgesetz.

Zum Sachverhalt

Am 21. März 2024 hatte das Landgericht Hagen den Angeklagten K wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die weiteren Angeklagten wurden jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten legten Revision ein.

Zum Beschluss des BGH vom 19. November 2024 – 4 StR 305/24

Die Tathandlungen der Angeklagten standen im Zusammenhang mit Marihuana. Mithin musste durch den Senat das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz angewendet werden. Für den Umgang mit Cannabis und Marihuana muss nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz, sondern das neue und hier mildere Konsumcannabisgesetz angewendet werden. Der BGH hat die Schuldsprüche gemäß § 354 StPO erneuert.

Das Urteil des Landgerichts Hagen wird dahingehend geändert, dass der Strafausspruch bezüglich aller Angeklagten aufgehoben wird.

Die Strafaussprüche wurden aufgehoben, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht unter Einbeziehung der nun einschlägigen Straftatbestände des Handeltreibens mit Cannabis (§34 Abs. 1 KCanG) bzw. der Beihilfe dazu mildere Strafen erteilt hätte.

Im Umfang der Aufhebung wurde das Verfahren zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert