Besonders schwerer Raub – Verwendung eines Messers zur Beutesicherung
Der schwere Raub gemäß § 250 StGB stellt eine tatbestandliche Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Raubes gemäß § 249 StGB dar und ist nicht nur in der Praxis sondern auch in strafrechtlichen Klausuren extrem relevant. Aufgrund der Verweisungen „gleich einem Räuber“ in den § 252 (räuberischer Diebstahl) und § 255 (räuberische Erpressung) stellt der § 250 StGB zudem eine Qualifikation zu diesen Tatbeständen dar.
Der § 250 StGB kann in zwei Qualifikationstatbestände unterteilt werden: Bei der einfachen Raubqualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB greift das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Dies ist etwa der Fall wenn der Täter beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB vor, so erhöht sich Freiheitsstrafe auf mindestens fünf Jahre. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich führt, sondern auch verwendet. Es muss daher stets sorgfältig geprüft werden, ob ein mitgeführter Gegenstand lediglich als Beisichführen qualifiziert werden kann oder bereits eine Verwendung darstellt. Der Zeitpunkt der Verwendung spielt ebenfalls eine große Rolle. Er wird vor allem bei der Abgrenzung zwischen Raub oder räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB relevant.
Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) damit auseinandersetzen, bis wann bei einem schweren Raub von einer Verwendung die Rede ist und ab wann stattdessen ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB gegeben ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der erste Angeklagte hatte einem Geschädigten sein Handy weggenommen. Überrumpelt von diesem Geschehen und aus Angst um sein Leben hatte der Geschädigte zunächst keinen Widerstand geleistet. Als der Geschädigte dann aber anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt der zweite Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu verhindern. Er wollte hiermit eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindern, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Der erste Angeklagte zog daraufhin sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.
Das Landgericht Dresden hatte den ersten Angeklagten daher wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls und den zweiten Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt.
Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch nicht so. Der erste Angeklagte habe sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes mit Beutesicherungsabsicht verwendet. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der zweite Angeklagte habe bei seiner Förderung der Beutesicherung den Einsatz des Nötigungsmittels durch den ersten Angeklagten erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch daher lediglich dementsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg