Besser spät als nie – der Zeitpunkt des Beweisantrags
Richter und Laien unterscheidet eine für den Strafprozess ganz entscheidende Fähigkeit: Die Fähigkeit, zu jedem Zeitpunkt objektiv zu sein. Vielleicht ist der NSU-Prozess ein gutes Beispiel, um das Dilemma zu erklären. Wenn Beate Zschäpe nach zweieinhalb Jahren eine Aussage macht, folgert ein Laie daraus, dass diese Aussage nach solch einer langen Zeit des Schweigens erlogen sein muss. Vom Zeitpunkt der Aussage wird also ein Schluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage gezogen. Der Richter hingegen ist stets objektiv und betrachtet die Aussage als solche, ganz losgelöst von dem Zeitpunkt, zu dem sie gemacht wird. So viel zu den Klischees. In Wirklichkeit ist mancher Laie genauso objektiv wie es der Richter sein sollte und mancher Richter ist im Kopf genauso schnell mit der Verurteilung wie ein Laie. Dies zeigt auch ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.09.2015 – 3 StR 11/15, der sich mit der Qualität von Beweismitteln und dem Zeitpunkt des Einbringens in die Hauptverhandlung befasst.
Den fünf Angeklagten wurde vorgeworfen, in der Silvesternacht 2012/2013 gemeinschaftlich auf drei Männer eingeschlagen und eingetreten zu haben. Ihre richterliche Überzeugung bildete sich die Strafkammer des Landgerichts Lüneburg anhand eines belastenden Geständnisses von einem der Angeklagten, der die Tat in der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gestanden hatte. Die anderen Angeklagten schwiegen zunächst zu den Vorwürfen. Erst nach Schluss der Beweisaufnahme beantragten die Verteidiger, einige Alibizeugen zu hören. Das Landgericht folgte dem Antrag, konnte sich aber im Ergebnis nicht von den Alibibekundungen überzeugen lassen. Neben anderen Erwägungen zum Wert der Aussagen führte es aus, dass es näher gelegen hätte, die Alibizeugen bereits im Ermittlungsverfahren oder zumindest in der Hauptverhandlung spätestens nach Vernehmung der Opferzeugen zu benennen, anstatt sich erst nach längerem Verlauf der Hauptverhandlung, teilweise nach einem ersten Schluss der Beweisaufnahme auf sie zu berufen.
Eine Argumentation, der der BGH eine klare Absage erteilte. Die Begründung liegt auf der Hand, wenn man die grundlegenden Prinzipien der Strafprozessordnung kennt. Der Angeklagte hat während des gesamten Strafverfahrens das Recht, zur Sache nicht aussagen zu müssen. Denn im Strafprozess gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, nach dem niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Dieser Grundsatz wurde von der Rechtsprechung immer weiter entwickelt und gegen Fehlentscheidungen der Instanzgerichte verteidigt. So ist in ständiger Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass es keineswegs zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden darf, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung darf das Gericht nachteilige Schlüsse für den Angeklagten ziehen. Der BGH begründet dies damit, dass der Angeklagte unbefangen von seinem Schweigerecht Gebrauch machen können soll. Dies sei aber nur gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten nicht befürchten müsse.
In Übertragung der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten auf seinen Verteidiger kommt der BGH richtigerweise zu dem Schluss, dass auch aus dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger einen Beweisantrag stellt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden darf. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Verteidiger neben dem Angeklagten selbstständig berechtigt ist, Beweisanträge zu stellen. Da der Beweisantrag sogar gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten gestellt werden könne, dürfe der Antrag nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.
Indem das Landgericht Lüneburg also vom Zeitpunkt des Beweisantrags auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen abgestellte und somit das Schweigen der Angeklagten entwertet hat, hat es sich eher die Brille des Laien anstatt die eines objektiven Richters aufgesetzt. Es ist also nur richtig, dass der BGH das Landgericht in die Schranken gewiesen und die Verurteilungen der Angeklagten aufgehoben hat.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg