Betrug per Bankkarte: Wann liegt ein Computerbetrug vor?
Auch jetzt sind noch viele Betrugsmaschen im Umlauf, mit denen insbesondere Senioren um ihr Geld gebracht werden. So unter anderem SMS-Nachrichten, in denen sich als Familienmitglied ausgegeben wird und später um Geld gebeten wird oder auch sogenannte „Schockanrufe“, vor denen im Moment viel gewarnt wird. Eine schon seit Jahren bekannte Betrugsmasche ist das Ausgeben als Polizeibeamter, um sich unter falschem Vorwand z.B. die Bankkarte geben zu lassen. Verwirklichte Delikte kommen dabei mehrere in Betracht. Zum einen der Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Aber auch der Computerbetrug gem. § 263a StGB wird in einigen Fällen diskutiert. § 263a Abs. 1 StGB lautet wie folgt:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch im hiesigen Fall geht es um eine Betrugsmasche. Der Bundesgerichtshof (5 StR 80/24) musste anschließend in seinem Beschluss vom 14. März 2024 prüfen, ob es sich dabei um einen Computerbetrug handelte. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die, indem sie sich als falsche Polizeibeamten ausgaben, Senioren um ihr Erspartes brachten. Dafür wurden die Geschädigten dazu veranlasst, ihre Bankkarte sowie Geheimnummer herauszugeben, womit der Angeklagte dann anschließend an Geldautomaten Geldauszahlungen tätigte. Das Landgericht Kiel sah darin unter anderem einen Computerbetrug.
Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. Demnach handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Abhebung am Bankautomaten nur um einen Computerbetrug, wenn auch die Abhebung an einem Bankschalter rechtlich als Betrug gewertet werden würde. Der Angeklagte hat die Karten und Geheimnummern aber hier von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass die Geschädigten über die Art der Verwendung der Karte getäuscht wurden, macht das Verwenden der Karte nicht zu einem unbefugten Verwenden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg