Betrunken auf dem E-Scooter – Entziehung der Fahrerlaubnis?
Dass das Fahren von E-Rollern im betrunkenen Zustand Konsequenzen mit sich zieht, ist wohl mittlerweile den Meisten bewusst. So wird mindestens ein Bußgeld erhoben und auch Punkte in Flensburg sind die Folge. Zudem kann auch ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum verhängt werden. Ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller auch den Entzug der Fahrerlaubnis mit sich bringen kann, ist noch unklar.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 276/22) setzte in seinem Urteil vom 8. Mai 2023 jedoch ein klares Statement in dieser Sache. Der Angeklagte wurde zuvor vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er betrunken auf einem E-Scooter fuhr. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB lehnte es jedoch ab, wogegen sich die Amtsanwaltschaft in ihrer Revision wendete.
Auch der das Oberlandesgericht vertritt in seinem Urteil die Meinung, dass die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Nach § 69 Abs. 2 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel von demjenigen entzogen, der sich der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar macht. Dafür muss der Fahrer ein Kraftfahrzeug geführt haben. Es wird in diesem Fall folglich vermutet, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Nur in seltenen Ausnahmen kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.
Dass der Fahrer hier nur einen E-Scooter gefahren ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgericht keine solche Ausnahme, da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten. Weiterhin führt das Gericht aus, dass auch die Benutzung eines E-Scooters im betrunkenen Zustand andere Menschen gefährdet und sich somit nicht erschließt wie dadurch die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt werden könnte.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg