Beweisziel und Beweistatsache für Beweisantrag

In seiner Entscheidung vom 05.10.2011 – 4 Str 423/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision als unbegründet verworfen, weil vor dem Landgericht kein korrekter Beweisantrag gestellt worden ist. In dem zugrundeliegendem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Verteidiger einer Angeklagten beantragt, dass Briefe mit einem Umfange von ca. 100 Seiten verlesen werden sollen, weil sich aus den Briefen ergeben würde, dass ein Mitangeklagter der Angeklagten gedroht habe, sie falsch zu belasten. Der BGH führt aus, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handeln würde, da lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zu einem Beweisantrag gehört aber auch die Beweistatsache. Der BGH schrieb hierzu:

In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.

Da dies unterlassen worden ist, lag kein Beweisantrag vor und die Revision wurde verworfen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.urkundenfälschung.com

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