BGH zum Raub: Konkludente Drohung?

Der Raub nach § 249 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein spannender, aber auch schwieriger Straftatbestand. Er verbirgt mehrere Probleme, die in der Klausur zu Schwierigkeiten führen können. Wie beim Diebstahl muss es zu einer Wegnahme einer fremden beweglichen Sache kommen. Dafür muss jedoch ein Nötigungsmittel zum Einsatz kommen. Dabei kann es sich entweder um Gewalt gegen eine Person oder um die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handeln. Zuletzt ist im objektiven Tatbestand wichtig, dass ein Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme besteht.

Auch der Bundesgerichtshof (5 StR 403/24) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 27. August 2024 mit dem Raub. Der Angeklagte war der Auffassung, dass sein Nachbar Gegenstände aus seinem Kellerabteil geklaut hatte. Daher ging er zu jenem Nachbarn und schlug ihm mehrmals ins Gesicht. Als er aus dem Bad Toilettenpapier holen wollte, entdeckte der Angeklagte ein Fahrrad, welches er mitnahm und verkaufen wollte. Das Landgericht Leipzig würdigte das Verhalten als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung.

Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Raub. Zwar kann eine Drohung auch dann bejaht werden, wenn die vorher mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert. Jedoch ist erforderlich, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt und die Drohung durch ein mindestens konkludentes Verhalten genügend erkennbar macht. Im hiesigen Fall wurden jedoch keine ausreichenden Feststellungen getätigt, die belegen, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wegnahme auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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