BGH: Zum unmittelbaren Ansetzen zu einem qualifizierten Diebstahl
Wer als Mitglied einer Bande in ein Gebäude einbricht, hat erst dann versuchsbegründend zur Tatbegehung eines schweren Bandendiebstahls angesetzt, wenn auch die Wegnahme der Sache mit dem Einbruch einhergeht.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7.8.2014 – 3 StR 105/14 wird zum Versuch eines qualifizierten Diebstahls erst dann angesetzt, wenn der Betroffene auch zur Wegnahme der Sache ansetzt. Andernfalls fehle es trotz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals ausnahmsweise am unmittelbaren Ansetzen, da noch nicht zu der die Strafbarkeit begründenden eigentlichen Rechtsverletzung angesetzt werde.
In dem vom BGH zu behandelnden Fall ging es um den Versuch eines schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB. Die Angeklagten waren durch das Fenster in eine Bankfiliale eingebrochen und wollten dort mit Hilfe eines Schneidbrenners Geld aus einem Geldautomaten entwenden. Da die Angeklagten nach dem Einbruch in die Filiale allerdings das Gebäude zunächst verließen, um eine Pause zu machen und auch das schwere Werkzeug noch nicht in die Filiale gebracht hatten, verneinte der BGH ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten schweren Bandendiebstahl. Zwar wurde das Merkmal des Einbrechens in einen Geschäftsraum schon erfüllt. Allerdings hätte es zur Wegnahme des Geldes noch an wesentlichen Zwischenschritten gefehlt, sodass eine den Beginn des Versuchs hindernde zeitliche Zäsur stattgefunden habe.