BGH zur Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Angriff und Verteidigungshandlung
Das Notwehrrecht ist ein beliebtes Examensthema. Den Schwerpunkt der Prüfung bildet dabei oft die Gebotenheit der Verteidigungshandlung, die von der Rechtsprechung durch zahlreiche Fallgruppen eingeschränkt wird. Ob Absichtsprovokation, Näheverhältnis, Schuldunfähigkeit oder krasses Missverhältnis – liegt eine dieser Fallgruppen vor, so gilt in der Regel der Slogan „Schutzwehr statt Trutzwehr“. Was genau unter den Fallgruppen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung stetig weiterentwickelt. So auch in dem Beschluss vom 12.04.2016 – 2 StR 523/15, in dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Fallgruppe des krassen Missverhältnisses zwischen Angriff und Verteidigungshandlung zu beschäftigen hatte.
In dem zu verhandelnden Fall hatte der Geschädigte den angeklagten Drogendealer, den er in der Drogenszene kennengelernt hatte, bei sich aufgenommen. Als der Geschädigte am Abend glaubte, das Klicken eines Feuerzeugs im Schlafzimmer gehört zu haben, wurde er wütend. Er ging davon aus, dass der Angeklagte dabei war, sich eine Portion „Crack“ zuzubereiten, ohne ihm etwas davon abzugeben. Er begab sich ins Schlafzimmer, packte den Angeklagten am Arm und begann, ihm mit der flachen Hand immer wieder auf die Brust zu schlagen und ihn zum Wohnungsausgang zu drängen. Bei dem Angeklagten, der ohnehin immer wieder unter ungeklärten Schmerzen in der Brust litt, lösten die Schläge erneut Brustschmerzen aus. Nachdem er den Geschädigten abzuwehren versucht hatte, nahm er sich ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm und hielt es dem Geschädigten vor, um ihn vor weiteren Schlägen abzuhalten. Als dieser sich jedoch unbeeindruckt zeigte und weiter mit der flachen Hand auf die Brust des Angeklagten einschlug, stach er ihm mit dem Messer in den Arm, um den Angriff zu beenden. Der Geschädigte hörte dennoch nicht auf, sodass der Angeklagte schließlich ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des Angeklagten einstach und dann aus der Wohnung floh. Der Geschädigte konnte gerettet werden, weil der Angeklagte alsbald einen Notruf absetzte.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr nach § 32 StGB lehnte es ab. Zwar habe der Angeklagte die Notwendigkeit eines abgestuften Einsatzes des lebensgefährlichen Verteidigungsmittels weitgehend eingehalten. Seine Verteidigungshandlung sei aber weder erforderlich, jedenfalls aber nicht geboten gewesen, weil ihm selbst nur leichte Körperverletzungen gedroht hätten, die er aufgrund einer sozialethisch gebotenen Einschränkung des Notwehrrechts im Hinblick auf die psychische Labilität des Geschädigten und ein persönliches Näheverhältnis aufgrund der Wohngemeinschaft hätte hinnehmen müssen. Der BGH sah dies anders und verwies die Sache (schon zum zweiten Mal) an das Landgericht zurück.
Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Angegriffene grundsätzlich dazu berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Stehen mehrere wirksame Mittel zur Verfügung, so muss er auf das mildeste Mittel zurückgreifen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels und zur Abschätzung der Lage verbleibt. Bei einem lebensgefährlichen Waffeneinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer fordert die Rechtsprechung eine Androhung des Gebrauchs der Waffe. Der BGH sah diese Voraussetzungen als erfüllt an und fügte hinzu, dass es dem Angeklagten mit Hinblick auf ein mögliches Fehlschlagrisiko oder Eigengefährdung nicht möglich gewesen sei, den Angriff mit körperlicher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu beenden.
Gebotenheit der Verteidigungshandlung
Im Rahmen der Gebotenheit ist an die zahlreichen Fallgruppen der Rechtsprechung zu denken. Der BGH hat hier kurz eine Einschränkung wegen eines sozialen Näheverhältnis angesprochen und abgelehnt, weil eine Wohngemeinschaft nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts führe. Vielmehr sei die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führt, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken. Auch eine Einschränkung wegen einer vermeintlichen Schuldunfähigkeit des Geschädigten lehnte er ab.
Darüber hinaus hat sich der BGH damit befasst, ob hier nicht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Angriff und der Verteidigungshandlung vorliegen könnte. Oft zitiert wird hier der Fall, in dem ein älterer Mann im Rollstuhl auf einen Jungen schießt, der gerade Kirschen aus dem Baum klaut. Ein solch unerträgliches Missverhältnis konnte der BGH in dem zu verhandelnden Fall aber nicht feststellen. Vielmehr ging er davon aus, dass die Schläge für den Angeklagten keinesfalls einen Bagatellangriff dargestellt haben, auch wenn er durch sie keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat. Eine eindeutige Unverhältnismäßigkeit der Verteidigungshandlung sei somit nicht gegeben, sodass die Ablehnung der Notwehr durch das Landgericht nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft war.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin