BGH: Zur Straflosigkeit des Umgehens der Transplantationsregeln, um einem eigenen Patienten unmittelbar eine Spenderleber zu verschaffen, auf die er nach der Warteliste noch keinen Anspruch hatte
Lange Überschrift, komplizierter Fall.
Ein Arzt war angeklagt worden, in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Lebertransplantationen durchgeführt zu haben und hierfür
a) gegenüber Eurotransplant einen Blutwert der Patienten falsch angegeben zu haben bzw.
b) nicht angegeben zu haben, dass die Patienten das Erfordernis sechsmonatiger Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatten.
Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass aufgrund der unzulässigen Bevorzugung die eigentlich Empfangsberechtigten leer ausgegangen waren und so zumindest in Todesgefahr gebracht worden waren. Sie klagte den Arzt u.a. wegen versuchten Totschlags in 11 Fällen an. Das Landgericht sprach den Arzt frei, der BGH hat den Freispruch nun aus den nachfolgenden Gründen bestätigt:
„Die Annahme des Tatentschlusses würde voraussetzen, dass der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt hat, ein wegen der „Manipulation“ benachteiligter Patient würde bei ordnungsgemäßem Verlauf und Zuteilung sowie Übertragung der konkreten Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben und ohne die Transplantation versterben (Totschlag) bzw. eine Verschlimmerung oder Verlängerung seiner Leiden erfahren (Körperverletzung). Von einem solchen Vorstellungsbild des im Transplantationswesen versierten Angeklagten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Dies gelte schon im Blick auf das mit 5 bis 10 % hohe Risiko, in oder unmittelbar nach der Transplantation zu versterben. Hinzu kämen die jeweils nicht fernliegenden Möglichkeiten der Nichteignung des Organs für den oder die „übersprungenen“ Patienten, aktuell fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustands der Patienten oder der Notwendigkeit einer Retransplantation wegen Abstoßung der übertragenen Leber. Selbst die Aussicht, dass es Patienten ohne Vornahme der Transplantation besser gehen könne, habe das Landgericht als nicht nur theoretisch bezeichnet.
In Bezug auf die „Wartelistenfälle“ ist der Bundesgerichtshof darüber hinaus der Auffassung der Schwurgerichtskammer im Ergebnis gefolgt, dass eine Verletzung der Richtlinienbestimmung zur sechsmonatigen Alkoholabstinenzzeit nicht strafrechtsbegründend wirken könne. Da es insoweit an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung im Transplantationsgesetz fehlt, würde eine Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags oder Körperverletzung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Überdies erscheint die Transplantation nach den Darlegungen des umfassend sachverständig beratenen Landgerichts auch bei Alkoholkranken erfolgversprechend, die die Abstinenzzeit nicht eingehalten haben. Die Bestimmung ist deshalb jedenfalls insoweit strafrechtlich unbeachtlich, als sie Alkoholkranke von der Transplantation selbst dann ausschließt, wenn diese die Abstinenzzeit nicht überlebt hätten.“