Brandstiftung durch teilweise Zerstörung eines Gebäudes gemäß § 306 Abs. 1 StGB
In dem Verfahren 4 StR 344/11 hatte sich der BGH mit der Frage der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes im Rahmen der Brandstiftung zu befassen.
Was genau unter einer teilweisen Zerstörung eines Gebäudes zu verstehen ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände und wird durch Fallgruppen der Rechtsprechung geprägt.
Dem letzten Fall, bei dem sich der BGH dieser Problematik zuwandte, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der vor dem Landgericht München Angeklagte hatte sich nachts unter Verwendung eines Nachschlüssels Zutritt zu dem Verwaltungsgebäude einer Firma verschafft. Er wollte in dem Verwaltungsgebäude des geschädigten Unternehmens einen Brand legen, indem er in der Teeküche des Gebäudes eine Kaffeemaschine auf die Herdplatte stellte und diese dann auf maximale Leistung schaltete. Dabei war ihm bewusst, dass trotz des vorhandenen Brandmelders die Gefahr erheblicher Brandschäden am Gebäude bestand. Der geplante Brand sollte wie die Folge einer Unachtsamkeit eines Mitarbeiters aussehen. Wie beabsichtigt, fing die Kaffeemaschine Feuer und es kam zu einer Verrußung der Küche, die dadurch unbenutzbar wurde. Außerdem entstanden Putzabplatzungen an der Decke und es lösten sich zwei Wandfließen. Ein Vollbrand konnte verhindert werden. Trotzdem entstand ein Sachschaden von 15.000 bis 18.000 €.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht München aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Revision des Angeklagten hielt dieses Urteil der rechtlichen Nachprüfung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch nicht stand. Es wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.
Prüfung der Brandstiftung gem. § 306 StGB
Zunächst stimmte der BGH mit der Annahme des Landgerichts München überein, dass allein eine einfache Brandstiftung gem. 306 Abs. 1 StGB einschlägig sein könnte, da das Gebäude nicht den Wohnzwecken von Menschen gedient (§ 306 a StGB) und sich zur Tatzeit niemand in dem Gebäude aufgehalten hat oder verletzt worden ist (§§ 306 a, 306 b StGB).
Das Strafgesetzbuch beschreibt die einfache Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 des StGB wie folgt:
Wer fremde Gebäude in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Gebäudes
Die erste Tatalternative des § 306 Abs. 1 StGB ist das in Brand setzen eines Gebäudes. Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbstständig weiter brennen kann. Ein Brand des Inventars reicht nicht aus. Vielmehr müssen für diese Tatalternative wesentliche Teile, wie z.B. Türen, Wände oder Fensterrahmen brennen.
Der Angeklagte brachte hier lediglich die Kaffeemaschine und keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes zum Brennen. Deshalb kam für das Landgericht München lediglich die zweite Tatalternative des § 306 Abs. 1 StGB, die ganz oder teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung, in Betracht.
Brandstiftung durch ganz oder teilweise Zerstörung
Der Angeklagte wollte das Gebäude unmittelbar in Brand setzen. Da im Gegensatz zur ersten Tatalternative kein Branderfolg eintreten muss, hat er mit seiner Handlung einen Brand in dem Verwaltungsgebäude gelegt.
Als problematisch und nicht hinreichend begründet wertete der BGH jedoch die Einschätzung des Landgerichts München, dass der Angeklagte das Gebäude durch die Brandlegung teilweise zerstört haben soll.
Die Auslegung des Merkmals der teilweisen Zerstörung orientiert sich an der Auslegung der gleichlautenden Fassung des §§ 305, 305a StGB. Demnach ist ein
Gebäude teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden.
Zu beachten ist, dass aufgrund der höheren Strafandrohung der §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen muss. Sie liegt regelmäßig dann vor, wenn das Objekt in einem seines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils betroffen ist. Der Bundesgerichtshof hat eine teilweise Zerstörung beispielsweise für einen ausgebrannten Motor eines Pkws angenommen. Auch wenn ein verständiger Wohnungsinhaber die Wohnungsräume für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzen kann, nicht aber wenn lediglich Mobiliar zerstört wurde, liegt nach Auffassung des BGH eine Zerstörung von Gewicht vor.
Dass der Angeklagte das Gebäude durch die Inbrandsetzung der Teeküche für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbrauchbar gemacht hat, wurde jedoch vom Landgericht München nicht hinreichend belegt. Vor allem aber zweifelte der BGH daran, weil die Teeküche als Bewirtungsraum für Personal eher eine untergeordnete Bedeutung für den Widmungszweck des Gesamtgebäudes hat. Entsprechendes gelte „erst recht für die Frage, ob die Teeküche als für das ganze Gebäude zwecknötiger Teil oder als eine für den selbstständigen Gebrauch bestimmte und eingerichtete Abteilung anzusehen“ sei.
In Anbetracht der hohen Strafandrohung des § 306 StGB, der deshalb restriktiv auszulegen ist, verwies der BGH den Fall erneut an das Landgericht München. Dieses muss nun prüfen, ob sich der Angeklagte zumindest eines Versuchs im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich einer Sachbeschädigung strafbar gemacht hat.
Rechsanwalt Steffen Steffen, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg