Brandstiftung vor der Haustür der Exfreundin – keine Gefahr des Todes?
Das Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.
Grundsätzlich macht sich derjenige, der ein Gebäude in Brand setzt, wegen Brandstiftung strafbar und wird gemäß § 306 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für die vollendete Brandstiftung muss der Brand Teile des Gegenstands erfassen, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Bei Gebäuden sind dies etwa Fußböden, Fensterrahmen, Wände oder Treppen.
Dient das Gebäude zudem zur Wohnung von Menschen, handelt es sich um eine schwere Brandstiftung, bei der sich die Strafbarkeit nach § 306a StGB richtet. Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Eine solche besonders schwere Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter durch seine Brandstiftung einen Menschen in die Gefahr des Todes bringt.
Entscheidend ist daher das Merkmal der konkreten Gefahr des Todes eines anderen Menschen. Dies bedeutet, dass die Brandstiftung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinausgehen muss und eine für das geschützte Rechtsgut kritische Situation entsteht, bei der die Verletzung nur noch vom Zufall abhängt. Erforderlich ist eine Situation, bei der ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung kommt, dass „das gerade noch einmal gut gegangen sei“. Dies muss anhand einer objektiv nachträglichen Prognose beurteilt werden.
In seinem Urteil vom 16. August 2018 – 4 StR 162/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte in dem Mehrfamilienhaus seiner ehemaligen Lebensgefährtin vor ihrer nur notdürftig abgeschlossenen Wohnungstür einen Brand gelegt hatte. Nach nur wenigen Minuten schlug der Feuermelder an und es zog dichter Rauch in den Dielenbereich der Bewohner. Das Betreten des Hauses war aufgrund des Feuers nach kurzer Zeit bereits nicht mehr möglich, sodass die Bewohner die Wohnung durch ihr Wohnzimmerfenster verlassen mussten. Hierzu ließen sie sich in eine von Helfern ausgebreitete Decke fallen.
Ob bei diesem Tathergang eine konkrete Gefahr des Todes für die ehemalige Lebensgefährtin und ihre Kinder entstanden ist, musste auch hier aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose beurteilt werden. Der Bundesgerichtshof hatte hierbei festgestellt, dass alleine der Umstand, dass sich die Bewohner in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, für die Annahme einer konkreten Gefahr des Todes nicht ausreichend ist.
Dies wird damit begründet, dass die Bewohner durch den Feuermelder frühzeitig auf den Brand aufmerksam gemacht wurden und noch nicht unmittelbar von dem Brandgeschehen betroffen waren. Es ist dabei unerheblich, dass die Fluchtwege durch den Brand abgeschnitten gewesen wären, da es den Bewohnern aufgrund der von den Helfern ausgebreiteten Decke dennoch möglich war, die Wohnung zu verlassen. Es kann daher noch keine konkrete Gefahr des Todes angenommen werden und der Beschuldigte daher nicht wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung bestraft werden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin