Brennende Haftzelle – Insasse zündet eigene Zelle an
Wer fremde Gebäude oder andere im § 306 StGB genannte Objekte in Brand setzt, macht sich der Brandstiftung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall der Brandstiftung nach § 306a StGB liegt außerdem unter anderem vor, wenn eine Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, die der Wohnung von Menschen dient.
Ob auch eine Gefängniszelle als Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist, hat das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 entschieden. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde auf Grund seines Verhaltens in einen gesicherten Haftraum verlegt. Die Verlegung und der Umstand, dass dem Gefangenen das Essen über eine Essensklappe angereicht wurde, missfiel diesem, sodass er den Plan fasste, die Zelle in Brand zu setzen. Dafür zündete er mit einem Feuerzeug seine Bettdecke und den Überzug an, in Folge dessen eine 60 cm hohe Flamme entstand. Die Matratze entzündete sich jedoch nicht, da diese aus unbrennbarem Material bestand. Auch die Wände und der Boden gerieten nicht in Brand. Das entstandene Feuer konnte von den Mitarbeitern der JVA schnell gelöscht werden, doch konnte die Zelle anschließend für 1-2 Monate nicht genutzt werden. Außerdem begaben sich beide Mitarbeiter anschließend in die Notaufnahme, da sie unter anderem an brennenden Augen und Atembeschwerden litten.
Der Angeklagte wurde daraufhin vom Amtsgericht Ravensburg wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Auch das Landgericht Ravensburg bestätigte dieses Urteil.
Insbesondere führte das Landgericht in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Haftzelle um einen Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, da sie den Lebensmittelpunkt des Inhaftierten darstellt und der Raum der privaten Lebensführung dient. Der Raum wurde durch die Brandsetzung des Angeklagten zwar nicht mindestens teilweise zerstört, jedoch hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt, sodass vorliegend ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg