Brennpunkt Fußballstadion
In Fußballstadien kommt es oftmals zum Anzünden von Pyrotechnik, wobei dies meist einen harmlosen Ausgang nimmt. Doch auch zu von Fans herbeigeführten Explosionen ist es bereits gekommen.
Im § 308 StGB ist das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion geregelt. Nach Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Wer durch diese Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird nach Abs. 2 mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Auch der Bundesgerichtshof (3 StR 264/21) musste sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit diesem Paragraphen beschäftigen. Im hiesigen Fall zündete der Angeklagte während eines Bundesligaspiels einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller im Innenraum eines Fußballstadions an. Dadurch erlitten in dem vollbesetzten Stadion 21 in der Nähe befindliche Personen Verletzungen, zu denen Knalltraumata, Kopfschmerzen und Hörminderungen zählten.
Dabei kam die Frage auf, ob 21 Personen unter die Formulierung einer großen Zahl von Menschen im Sinne von § 308 Abs. 2 StGB fallen und der Täter eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bekommt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine Anzahl von 21 verletzten Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, ausreichend, um sie unter eine große Zahl von Menschen i.S.d. Abs. 2 zählen zu lassen.
Dabei stellt der Bundesgerichtshof fest, dass nicht der Auffassung zu folgen ist, dass ein größerer Personenkreis erforderlich sei, da diese den Anwendungsbereich des § 308 Abs. 2 StGB unangemessen einschränken würde.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg